Rn 11

Nach § 4 VersAusglG haben Ehegatten, Hinterbliebene, Erben und Versorgungsträger untereinander materiell-rechtliche Auskunftsansprüche, die neben dem verfahrensrechtlichen Auskunftsanspruch des Gerichts nach § 220 bestehen (s § 220 Rn 1). Es handelt sich um Nebenansprüche zum VA, die der Vorbereitung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten dienen. Aus diesem Hilfscharakter ergibt sich, dass ein Auskunftsanspruch während der Anhängigkeit einer Scheidungssache in den Verbund einzubeziehen ist und daher nicht in einem selbstständigen Verfahren geltend gemacht werden kann (Haußleiter/Eickelmann § 217 Rz 13f). Über den Auskunftsanspruch hat das Gericht auf Antrag durch (ggf Teil-)Beschluss zu entscheiden, aus dem nach § 95 I Nr. 3 iVm § 888 ZPO vollstreckt werden kann.

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