Gesetzestext

 

(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.

(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.

(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm schafft eine einheitliche Regelung für die Abgabe von Erklärungen und Anträgen. Sie wird ergänzt durch § 14 II, wonach auch eine elektronische Übermittlung möglich ist. Die Norm gilt für alle Verfahren der fG, soweit nicht Anwaltszwang herrscht (§§ 10 IV, 114), nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen.

B. Abgabe von Anträgen und Erklärungen (Abs 1).

 

Rn 2

Anträge und Erklärungen sind alle Äußerungen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind und für dieses bestimmt sind. Schriftliche Äußerungen verlangen an sich die Form des § 126 BGB (Unterschrift). Da aber selbst der verfahrenseinleitende Antrag gem § 23 I 5 nur eine Soll-Vorschrift darstellt und der schriftlichen Erklärung auch die Niederschrift bei der Geschäftsstelle gleichgestellt ist, wird man jede Äußerung gegenüber dem Gericht als zulässig anzusehen haben. Persönlich bei Gericht abgegebene Schriftstücke, mündliche Erklärungen, der Ausdruck einer E-Mail, ein Telegramm oder ein Fax genügen den Anforderungen von Abs 1. Darüber hinaus kommen sogar telefonische und rein mündliche Erklärungen in Betracht (aA Zöller/Feskorn Rz 2). Adressat aller Anträge und Erklärungen ist das zuständige Gericht und seine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle des angegangenen Gerichts ist verpflichtet, die Äußerungen entgegenzunehmen und eine Niederschrift aufzunehmen.

C. Abgabe gegenüber der Geschäftsstelle jedes Amtsgericht (Abs 2).

 

Rn 3

Soweit für die Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, können solche Äußerungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle jedes deutschen Amtsgerichts erklärt werden (Abs 2). Auf Fragen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sowie auf den Wohnsitz oder den Aufenthalt des Erklärenden kommt es dabei nicht an. Der Urkundsbeamte ist zur Entgegennahme verpflichtet und muss die Erklärung weiterleiten (Abs 3).

D. Pflicht zur Weiterleitung (Abs 3).

 

Rn 4

Die Geschäftsstelle des AG, bei dem eine Erklärung gem Abs 2 in zulässiger Weise eingegangen ist, muss diese unverzüglich (§ 121 I BGB, also ohne schuldhaftes Zögern, somit im normalen Geschäftsgang) an das AG weiterleiten, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die unverzügliche Weiterleitung ist bedeutsam, weil die Wirkung der vorgenommenen Verfahrenshandlung erst zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die weitergeleitete Niederschrift beim Empfänger eingegangen ist (Abs 3 S 2).

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