Gesetzestext

 

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271, die in Papierform angelegt wurden, können ab einem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeitpunkt in elektronischer Form weitergeführt werden.

(4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform oder in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem bestimmten Stichtag in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I S 3786) und das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.17 (BGBl I S 2208, 2218) geändert.

 

Rn 2

Die elektronische Aktenführung soll die Papierakte ersetzen. Schwierigkeiten bestehen wegen der Vielgestaltigkeit der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass von Lösungen abgesehen werden sollte, bei denen das Verfahren durch die elektronische Akte gesteuert wird. Dies hat sich bereits bei Patenten und Gebrauchsmustern (ELSA pat/gbm) als Nachteil erwiesen, weil bei der Programmierung nicht alle denkbaren Verfahrenssituationen erkannt werden können.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 3

§ 14 gilt in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, soweit keine Sonderregeln bestehen (§§ 135 ff GBO, § 12 HGB), nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen, auf die die §§ 130a, 130b, 298 und 298a ZPO anwendbar sind (Prütting/Helms/Ahn-Roth § 14 Rz 5).

C. Elektronische Gerichtsakte (Abs 1).

I. Aktenführung.

 

Rn 4

Abs 1 S 1 regelt die Führung der elektronischen Gerichtsakte, in die eingehende Dokumente übertragen werden. Dieser Transfer erfolgt nach S 2 entsprechend § 298a ZPO, der auch das Nach-Scannen von Papierakten erlaubt.

II. Anlegung der elektronischen Akte.

 

Rn 5

Das Ein- bzw. Nach-Scannen von Dokumenten erfolgt nach § 298a Abs 2 ZPO, von dem bei besonders umfangreichen Akten bzw. Schriftstücken abgesehen werden kann (Prütting/Helms/Ahn-Roth § 14 Rz 7a). Dokumente in Papierform sind nach § 298a Abs 2 S 5 ZPO 6 Monate aufzubewahren, es sei denn, dass sie zurückgegeben werden müssen (zB Ausfertigungen von Vollstreckungstiteln oder notariellen Urkunden, Prütting/Helms/Ahn-Roth § 14 Rz 8). Ein Transfervermerk ist nach § 298a ZPO nicht erforderlich und wäre bei einem automatisierten Scan-Prozess untunlich. Erforderlich ist jedoch ein Übertragungsnachweis, der das Übertragungsverfahren sow...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge