Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.

(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm will die außergerichtliche Konfliktbeilegung stärken. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie alle Formen außergerichtlicher Konfliktbeilegung noch ermöglichen will, obgleich bereits ein gerichtliches Verfahren eröffnet worden ist.

 

Rn 2

§ 36a gilt in allen fG-Verfahren. Die Vorschrift gilt in Amtsverfahren ebenso wie in Antragsverfahren. Sie gilt in allen Instanzen. Keine Anwendung findet sie in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I).

B. Vorschlag des Gerichts (Abs 1).

 

Rn 3

I 1 sieht die Möglichkeit eines Vorschlags durch das Gericht vor. Der Vorschlag kann sowohl auf eine Mediation hinweisen als auch auf ein sonstiges außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren, und er liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann sich dabei an alle Beteiligten wenden. Möglich ist es aber auch, dass das Gericht seinen Vorschlag nur an einzelne Beteiligte richtet. Für ein außergerichtliches Verfahren der Konfliktbeilegung kommen neben der Mediation alle denkbaren außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren in Betracht, insb Verfahren vor Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellen, Online-Schlichtung, Ombudspersonen, Adjudikation, Clearing-Stellen, Minitrial sowie alle Stellen und Verfahren iSv § 15a EGZPO. Soweit das Gericht im Einzelfall einen Vorschlag unterbreitet oder dies unterlässt, ist jew gegenüber dem gerichtlichen Handeln kein Rechtsbehelf gegeben. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des gerichtlichen Vorschlags beinhaltet zugleich die Feststellung, dass das Gericht die Beteiligten nicht zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichten kann und darf. Eine obligatorisch ausgestaltete Konfliktbeilegung würde dem Sinn konsensualer Verfahren widersprechen. Abweichend davon hat der Gesetzgeber in § 135 sowie in § 156 I 4 die Möglichkeit einer zwingenden Anordnung durch das Gericht vorgesehen.

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Soweit die Beteiligten dem gerichtlichen Vorschlag folgen und sich für die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung entscheiden, setzt das Gericht das Verfahren aus. Eine solche Aussetzung des Verfahrens folgt der Regelung des § 21.

 

Rn 5

Inwiefern für die Mediation VKH in Anspruch genommen werden kann, ist umstritten. Einigkeit besteht darüber, dass der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts von der VKH abgedeckt wird, wie sie iRd Mediation ausgelöst wird. Auch insoweit handelt es sich nämlich um die gesetzliche Vergütung iSd §§ 45, 48 RVG, also um von § 122 ZPO erfasste Ansprüche des beigeordneten Anwalts. Die Kosten des Mediators sind dagegen im Rahmen der VKH mangels gesetzlicher Grundlage nicht erstattungsfähig, da sie nicht zu den in § 122 ZPO genannten Kosten gehören.

D. Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte (Abs 3).

 

Rn 6

Abweichend von den Regeln der ZPO sieht Abs 3 vor, dass im Falle einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die gerichtlichen Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte unberührt bleiben. Im Einzelnen könnte das Gericht nach § 1671 BGB auf Antrag eine Sorgerechtsentscheidung treffen, weiterhin wären gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gem § 1666 BGB denkbar. Solche gerichtlichen Maßnahmen können also vor oder während eines außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahrens ergehen und bleiben in jedem Fall trotz Verfahrensaussetzung wirksam.

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