Rz. 40

Der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt oder Gesetz ist wie der originäre vom rechtsgeschäftlichen Erwerb zu unterscheiden. Er tritt außerhalb des Grundbuchs ohne Auflassung ein,[82] z.B. durch:

Zuschlag in Zwangsversteigerung (§ 90 ZVG); Auflassung dagegen nötig bei sog. "freiwilliger Versteigerung";[83]
Flurbereinigungsplan nach §§ 61, 79 FlurbG (vgl. § 2 GBO Rdn 6),[84] Auflassung dagegen nötig bei "freiwilliger Flurbereinigung" durch Ringtausch verschiedener Grundstückseigentümer auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Zur Bezeichnung eines Einlagegrundstücks bei Verfügungen über das Ersatzgrundstück vgl. Rdn 85. Der Buchberechtigte erwirbt durch die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans kein Eigentum am Abfindungsflurstück.[85]
Enteignung nach BauGB aufgrund Entscheidung (§ 112 Abs. 2 BauGB) oder Enteignungsbeschluss der Enteignungsbehörde (§§ 112 Abs. 1, 113 BauGB) oder Einigung der Beteiligten in einer von der Enteignungsbehörde aufzunehmenden Niederschrift, die einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleichsteht (§ 110 BauGB). Mit dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag wird (außerhalb des Grundbuchs) der bisherige durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5 BauGB). Das GBA hat auf Ersuchen der Enteignungsbehörde (§ 38 GBO) im Wege der Grundbuchberichtigung die Rechtsänderungen einzutragen, die im Enteignungsbeschluss (oder der Niederschrift über die Einigung) und der Ausführungsanordnung bezeichnet sind (vgl. § 117 Abs. 7 BauGB und zu Verkehrsbeschränkungen in Enteignungsverfahren siehe Rdn 157).[86]
Auflassung dagegen notwendig bei freiwilliger Grundabtretung zur Abwendung der Enteignung,[87] auch wenn die Kaufpreisfestsetzung unterblieben ist[88] oder Verwaltungsschätzverfahren vorbehalten worden ist und zur Veräußerung von Grundstücken durch die Gemeinde gem. § 89 BauGB.[89]
Enteignung nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen erfolgt nach ähnlichen Vorschriften (vgl. Kommentare zu Art. 109 EGBGB).[90]
Umlegungsplan nach § 72 BauGB (vgl. Rdn 155).
Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 82 BauGB (vgl. Rdn 156).
Zum Eigentumsübergang nach Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte der §§ 24 ff. BauGB siehe unten (vgl. Rdn 210).
Eigentumsübergang durch (Bundes- oder Landes-)Gesetz, insbesondere gem. § 2 Abs. 2 BimAG,[91] wonach Liegenschaften des Bundesfinanzministeriums in das Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Sitz in Bonn übergegangen sind und schrittweise die übrigen Dienstimmobilien des Bundes dorthin übergehen sollen;[92] § 6 Abs. 1 S. 1 FStrG (Eigentumswechsel mit Wechsel der Straßenbaulast[93]), ebenso nach den Landesstraßengesetzen, z.B. Art. 11 Abs. 4, 12 BayStrWG;[94] Art. 1 § 21 ENeuOG zum gesetzlichen Eigentumsübergang von Grundstücken der Deutschen Bundes- bzw. Reichsbahn auf die "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft", festgestellt durch Übergabebescheid;[95] Art. 3 § 12 PTNeuOG zum Eigentumsübergang im Zuge der Postreform durch Zuweisungsbescheid.[96]
[82] Dazu Müko-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 14.
[83] Güthe/Triebel, § 20 Rn 7. Zur freiwilligen Versteigerung allg. siehe BNotK DNotZ 2005, 161.
[84] Mannel, MittBayNot 2004, 397.
[85] DNotI-Report 2003, 36.
[86] Dazu OLG Hamm NJW 1966, 1132; KG Rpfleger 1967, 115; BayObLG Rpfleger 1972, 26; LG Regensburg Rpfleger 1978, 448.
[87] Vgl. BayObLG DNotZ 1990, 734.
[88] BGH NJW 1967, 31; Dittus, NJW 1965, 2179.
[89] Schelter, DNotZ 1987, 330, 348.
[90] Siehe auch: Sichtermann/Hennings, Rn 17.4; Stecher, MittBayNot 1972, 103 (zur Beurkundungszuständigkeit).
[91] BGBl 2004 I, 3235.
[94] Bauer/Schaub/Kössinger, § 20 Rn 162.
[95] BGBl I 1993, 2378 ff. (ENeuOG v. 27.12.1993); Bauer/Schaub/Kössinger, § 20 Rn 149.
[96] BGBl I 1994, 2325 ff. (PTNeuOG v. 14.9.1994); Merkblatt des BMJ, MittBayNot 1995, 501; Bauer/Schaub/Kössinger, § 20 Rn 151.

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