Rz. 152

Das Umlegungsrecht der §§ 45 ff. BauGB enthält Verfahrensbestimmungen zur Bodenordnung, um zivilrechtliche und bauplanungsrechtliche Grundstücksverhältnisse in Einklang zu bringen. Hierzu werden bestimmt zu bezeichnende Grundstücke (§ 47 Abs. 1 S. 3 BauGB) zu einer sog. Umlegungsmasse (§ 55 Abs. 1 BauGB) vereinigt und nach Abzug für öffentliche Zwecke benötigter Flächen neu verteilt.

 

Rz. 153

Im Umlegungsgebiet besteht gem. § 51 BauGB ein allgemeines Teilungs-, Erwerbs- und Verfügungsverbot (§ 134 BGB), beginnend mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses (§ 50 BauGB), die dem GBA gem. § 54 Abs. 1 BauGB mitzuteilen und in den betroffenen Grundbüchern zu vermerken ist, und endend mit der Bekanntmachung des Umlegungsplans (§ 71 BauGB). Innerhalb dieser Zeit dürfen im Umlegungsgebiet (§§ 52 f. BauGB) Verfügungen aller Art über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, auch die Aufhebung und Löschung dinglicher Rechte,[380] Grundstücksteilungen, bei Grundstücksveräußerungen auch der schuldrechtliche Erwerbsvertrag nur mit Genehmigung der Umlegungsstelle (§ 46 Abs. 1 BauGB: Gemeinde) getroffen und im Grundbuch eingetragen werden.[381] Ein gutgläubiger Erwerb (§ 892 BGB) ist ausgeschlossen,[382] auch wenn noch kein Umlegungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist und der Erwerber des Rechts den Umlegungsbeschluss nicht kennt (vgl. § 1 Einl. Rdn 49). § 878 BGB ist dagegen anwendbar; außerdem kann analog § 22 Abs. 4 S. 2, 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 BauGB der allgemeine Vertrauensschutz die Erteilung auf die Genehmigung gebieten.[383]

 

Rz. 154

Genehmigungsfrei sind die Eintragung einer Auflassungsvormerkung,[384] nicht aber deren Verpfändung,[385] Erbfolge, Erbanteilsübertragung, sonstige Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs[386] und auch solche Änderungen des Inhalts eines Wohnungseigentums (WE) oder Erbbaurechts, die nicht den sachenrechtlichen Inhalt, sondern lediglich die verdinglichten schuldrechtlichen Vereinbarungen ändern (siehe § 3 Einl. Rdn 96 ff., § 3 Einl. Rdn 159 ff.), weil sie keine "Verfügung" über das WE oder ErbbauR enthalten. § 51 BauGB gilt auch nicht für Rechtsvorgänge im Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet (vgl. Rdn 158 ff.).

 

Rz. 155

Mit Bekanntmachung des Umlegungsplans wird der bisherige durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§§ 71, 72 BauGB, siehe Rdn 85). Über die im Umlegungsverfahren entstehenden Grundstücke kann mit Genehmigung nach § 51 BauGB auch vorher bereits verfügt werden (vgl. Rdn 85).[387] Eine Auflassung des Einlagegrundstücks muss wegen des dem Umlegungsrecht zugrunde liegenden Surrogationsgedankens hinsichtlich des Zuteilungsgrundstücks auch dann nicht wiederholt werden, wenn sie erst nach Bekanntmachung des Umlegungsplans erklärt wurde; die Eintragung der damit bereits das Ersatzgrundstück betreffenden Auflassung setzt voraus, dass auf Ersuchen der Behörde das Grundbuch zunächst auf den durch den Umlegungsplan gestalteten neuen Rechtszustand berichtigt wird.[388]

[380] OLG Hamm OLGZ 1980, 267.
[381] BayObLG BayObLGZ 1964, 170 = Rpfleger 1964, 215; OLG Celle Rpfleger 1965, 275.
[382] BayObLG DNotZ 1988, 784.
[383] Schöner/Stöber, Rn 126, 3863 f.
[384] BayObLG BayObLGZ 1969, 303 = Rpfleger 1970, 25.
[385] OLG Nürnberg FGPrax 2013, 161 (zum vergleichbaren Fall für Verkehrsbeschränkungen im Sanierungsgebiet).
[386] Ebenso: Schöner/Stöber, Rn 3866.
[387] Siehe auch: Schöner/Stöber, Rn 3872 ff.

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