Leitsatz (amtlich)

Werden in ein Umlegungsverfahren einbezogene Grundstücke veräußert, die Veräußerung durch den Umlegungsausschuss genehmigt und dem am Verfahren beteiligten Erwerber ein Ersatzgrundstück zugeteilt, tritt nach Abschluss der Umlegungsmaßnahme entspr. dem Surrogationsprinzip des § 63 BauGB (auch) in der Person des Eigentümers ein Wechsel ein. In diesem Fall scheitert die Eintragung einer bereits das Ersatzgrundstück betreffenden Auflassung daran, dass auf Ersuchen der Behörde das Grundbuch zunächst im Wege der Berichtigung auf den durch den Umlegungsplan gestalteten neuen Rechtszustand zurückzuführen ist.

 

Normenkette

GBO §§ 17, 38; BauGB §§ 48-49, 51, 63, 71-72, 74

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 263/02)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 66.467,94 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin zweier Grundstücke, für die ein Umlegungsverfahren eingeleitet wurde. Durch notariellen Übertragungsvertrag hat sie aus dem Grundbesitz eine näher bezeichnete, noch nicht vermessene Teilfläche von ca. 720 qm an den Beteiligten zu 2) veräußert. Der Umlegungsausschuss genehmigte den Eigentumswechsel und beteiligte den Beteiligten zu 2) als Erwerber am Umlegungsverfahren. Nach Vermessung erhielt die veräußerte Teilfläche eine neue Bezeichnung. Hierauf bezogen erklärten die Beteiligten mit notarieller Urkunde vom 17.4.2000 die Auflassung. Mit Schreiben vom 16.7.2001 beantragte der Notar für die Beteiligten die Eigentumsumschreibung. Daraufhin teilte die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit, dass der Antrag nicht erledigt werden könne, weil das Ersuchen des Umlegungsausschusses noch nicht vorliege. Nach Eingang des Ersuchens löschte sie u.a. die Blatt … unter laufender Nr. 1 und 6 eingetragenen Grundstücke. An deren Stelle ist das im Umlegungsverfahren entstandene neue Grundstück Blatt … getreten, das entspr. dem Ersuchen den Beteiligten zu 2) als Eigentümer ausweist.

Aus diesem Grund hat die Rechtspflegerin den Eigentumsantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten den Eintragungsantrag weiter. Zur Begründung machen sie geltend, durch das Umlegungsverfahren könne nur ein Eigentumswechsel hinsichtlich der Grundstücke, nicht jedoch in der Person des Eigentümers herbeigeführt werden.

II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft und auch i.Ü. in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 S. 1 und 3 GBO, Abs. 3 GBO, 29 Abs. 1 S. 3 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Antragsteller folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH v. 3.2.1994 – V ZB 31/93, MDR 1994, 478 = NJW 1994, 1158; zuletzt v. 13.6.2002 – V ZB 30/01, BGHReport 2002, 813 = NJW 2002, 2461 [2462]). In der Sache führt das Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 S. 1 GBO).

1. Das Grundbuchamt hat den Umschreibungsantrag vom 16.7.2001 mit Recht zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die in der Auflassung bezeichnete Parzelle während des Umlegungsverfahrens nicht im Grundbuch verzeichnet gewesen sei. Da der Umlegungsplan den Beteiligten zu 2) bereits als neuen Eigentümer ausweise und deshalb dessen Eintragung als Eigentümer aufgrund des Ersuchens des Umlegungsausschusses vorgenommen worden sei, habe sich der Eintragungsantrag erledigt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es hier keiner Auflassung, um den Eigentumswechsel herbeizuführen. Richtig ist zwar, dass die vom Grundbuchamt auf Ersuchen des Umlegungsausschusses gem. § 74 BauGB vorgenommene Eintragung nicht zum Eigentumserwerb des Beteiligten zu 2) geführt hat. Die Grundbuchberichtigung hat nämlich nur deklaratorischen Charakter (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 74 Rz. 1 und § 72 Rz. 4; Staudinger/Mayer, EGBGB, (1998), Art. 113 Rz. 44). Sie ist erforderlich, weil der Eigentumserwerb aufgrund des Umlegungsplans als gestaltender Verwaltungsakt ohne Auflassung außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist, und zwar mit der Bekanntmachung des Zeitpunkts, in welchem der Plan unanfechtbar geworden ist, §§ 72, 71 BauGB (vgl. BGH v. 22.3.1990 – III ZR 235/88, MDR 1991, 229 = NVwZ 1991, 99 [100]; OLG Hamm v. 5.3.1996 – 15 W 480/95, FGPrax 1996, 89 [90] = MittBayNot 1996, 452 [453]; BayObLG v. 23.4.1980 – BReg.2 Z 47/79, MDR 1980, 848 = Rpfleger 1980, 293; Staudinger/Mayer, EGBGB, (1998), Art. 113 Rz. 44; Bauer/von Oefele, GBO, § 38 Rz. 98 und Kössinger § 20 Rz. 158; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 20 Rz. 41, § 38 Rz. 35; zum Flurbereinigungsverfahren etwa OLG Zweibrücken OLGZ 1978, 167 [168]; BayObLG MittBayNot 1983, 64 [65]; OLG Frankfurt v. 4.1.1996 – 20 W 548/95, OLGReport Frankfurt 1996, 122 = Rpfleger 1996, 335; LG Wiesbaden Rpfleger 1971, 216...

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