Rz. 6

Bei Grundstücksteilen muss vor der grundbuchmäßigen Verselbstständigung nach § 2 Abs. 3 GBO (siehe unten Rdn 13) die katastermäßige geschehen. Diese besteht regelmäßig in der Zuteilung einer eigenen Flurstücksnummer an den weggemessenen Grundstücksteil. Ist die Darstellung in einer Karte unzweckmäßig, insbesondere deshalb, weil der Verselbstständigung des Teiles für Kataster und Grundbuch nur vorübergehende Bedeutung zukommt, kann der Grundstücksteil als sog. Zuflurstück bezeichnet werden.[10] Es handelt sich dabei um einen räumlich abgegrenzten Teil des Grundstückes, der zeitlich bestimmungsgemäß beschränkt verselbstständigt wird. Er erhält keine eigene Flurstücksnummer, sondern wird unter Hinweis auf das Herkunftsflurstück und das neue Flurstück bezeichnet, z.B. als "zu 25/1 (aus 25)".

Zuflurstücke gelten für die Anwendung des § 890 BGB als selbstständige Grundstücke, sind aber nicht als solche in das Grundbuch einzutragen.[11] Zum grundbuchtechnischen Vollzug siehe § 13 GBV Rdn 5. Zur Vereinigung von Zuflurstücken siehe § 5 GBO Rdn 5, 6), zur Zuschreibung siehe § 6 GBO Rdn 5, 6).

[10] BGH DNotZ 1954, 197; BayObLG BayObLGZ 1954, 258 = DNotZ 1955, 205.
[11] BayObLG BayObLGZ 1954, 258 und BayObLGZ 1957, 356 = DNotZ 1958, 388.

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