Rz. 4

Die Grundstücke sind auf verschiedenen Blättern desselben Grundbuchamts eingetragen. Hier kann entweder ein neues Blatt angelegt werden, auf das die zu verbindenden Grundstücke unter Abschreibung von ihrem bisherigen Blatt übertragen werden, oder es kann eines der bereits bestehenden Blätter benutzt werden, auf welches das andere Grundstück vor der Verbindung unter einer eigenen Nummer zu übertragen ist.

Die Eintragungen in den Spalten 1–4 des Bestandsverzeichnisses sind rot zu unterstreichen. Das durch die Verbindung entstehende Grundstück ist unter einer neuen laufenden Nummer (Spalte 1) in den Spalten 1–4 einzutragen. In Spalte 2 sind die laufenden Nummern anzugeben, die die verbundenen Grundstücke bisher (in Spalte 1) führten. Die Worte "sofern sie schon auf demselben Grundbuchblatt eingetragen waren" in Abs. 1 S. 2 Hs. 2 a.E. sagen etwas Selbstverständliches, da die Grundstücke zur Durchführung der Verbindung stets vorher auf demselben Blatt eingetragen sein müssen. In Spalten 5 und 6 werden die Übertragung und die Verbindung vermerkt.

Ein Grundstücksteil, der mit einem Grundstück vereinigt oder einem Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden soll, ist vorher katastermäßig zu verselbstständigen (vgl. § 2 Abs. 3 GBO) und im Grundbuch als selbstständiges Grundstück einzutragen (vgl. § 5 GBO). Sodann ist nach § 13 Abs. 1 zu verfahren.

 

Rz. 5

Bei Zuflurstücken – soweit diese nach dem jeweiligen Katasterrecht gebildet werden – ist die Voreintragung begrifflich nicht möglich. Sie werden sofort mit dem Stammgrundstück verbunden.

Zitat

"Nr. 1 mit dem von Bd. … Bl. … hierher übertragenen Zuflurstück zu 25/1 (aus 25) vereinigt und als Nr. 2 eingetragen am …"

Zitat

"Zuflurstück zu 25/1 (aus 25) von Bd. … Bl. … hierher übertragen, der Nr. 1 als Bestandteil zugeschrieben und beide neu eingetragen am …"

Zur Bestandteilszuschreibung von zwei Zuflurstücken siehe § 6 GBO Rdn 6.

Ist das übertragene Grundstück auf dem alten Blatt schon vor der Übertragung und Verbindung auf den Namen des jetzigen Eigentümers eingetragen, so wird in Abt. I in Spalte 4 der auf dem alten Blatt befindliche Vermerk für Tag und Grundlage der Eintragung übernommen und zugleich die Übertragung vermerkt.

Wird das übertragene Grundstück erst von dem Eigentümer erworben, so werden in Abt. I in Spalte 4 nur der Tag und die Grundlage der Eintragung angegeben.

In der zweiten und dritten Abteilung ist die Belastung des übertragenen Grundstücks je nach der materiellen Rechtslage einzutragen. Haftet das Grundstück bereits für eine auf den anderen Grundstücken, die auf dem neuen Blatt stehen, ruhende Last, so wird diese nicht neu eingetragen, sondern nur in der Veränderungsspalte die Übertragung des Grundstücks auf das Blatt vermerkt. Spalte 2 ist entsprechend zu ergänzen. Das Rangverhältnis des § 1131 S. 2 BGB bedarf keiner besonderen Hervorhebung im Grundbuch.

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