Rz. 13

An der Übereinstimmung des Grundbuchs mit dem amtlichen Verzeichnis (siehe oben Rdn 10) besteht ein allgemeines Interesse; so sollen Grundstücksteile nur nach ihrer Grenzfeststellung in Kataster und Grundbuch abgeschrieben und zu selbstständigen Gegenständen des Rechtsverkehrs erhoben werden.[38] § 2 Abs. 3 GBO verlangte deshalb bis zur Änderung und Vereinfachung durch das Gesetz vom 1.10.2013[39] regelmäßig die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem amtlichen Verzeichnis (Veränderungsnachweis).[40] Dieses Erfordernis ist ebenso wie die Ermächtigung an die Länder zur Verpflichtung der Vorlage einer Flurkarte ersatzlos weggefallen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass im automatisierten Liegenschaftskataster wie auch im maschinell geführten Grundbuch die Übereinstimmung zwischen Kataster und Bestandsverzeichnis ausreichend gewährleistet ist.[41]

Die Teilung eines grundstücksgleichen Rechtes, insbesondere eines Bergrechtes oder einer Abbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch aber nur eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.[42]

Eine besondere Bescheinigung des Liegenschaftskatasters ist nur erforderlich, wenn es sich bei dem abzuschreibenden Grundstücksteil um ein sog. Zuflurstück handelt (oben Rdn 6). Ein solches wird wegen seines vorübergehenden Charakters nicht im automatisierten Datenabgleich in das Bestandsverzeichnis übernommen. Jedoch werden Zuflurstücke katasterrechtlich nicht in allen Bundesländern gebildet; sie sind eher eine bayerische Eigenart.[43]

[38] BayObLG Rpfleger 1994, 205.
[39] BGBl I 2013, S. 3719.
[40] Lemke/Schneider, § 2 Rn 35; Hügel/Holzer, § 2 Rn 40, 41.
[41] BT-Drucks 17/12635, S. 20.
[43] Eingehend Bengel/Simmerding, § 2 Rn 91 ff.

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