(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.

 

(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen

 

1.

Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen,

 

2.

Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.

 

(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen

 

1.

die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen,

 

2.

die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,

 

3.

Baubeschränkungsgebiete.

 

(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.

 

(5) 1Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. 2Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

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