Rz. 10

Die Auffindung der Grundstücke in der Örtlichkeit ist nur gewährleistet, wenn die Angaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs mit dem amtlichen Verzeichnis übereinstimmen. Soweit das Liegenschaftskataster amtliches Verzeichnis ist und die Zurückführung in den Grundbüchern vollzogen wurde, gilt für die Übereinstimmung § 55 Abs. 3 GBO, ergänzt durch landesrechtliche Vorschriften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge