Rz. 157

Zu den in § 85 Abs. 1 BauGB näher bezeichneten bauplanerischen Zwecken ist die Enteignung von Grundstücken zulässig. Genehmigungsbedürftig sind gem. § 109 BauGB von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an (§ 108 Abs. 5 BauGB) dieselben Rechtsvorgänge wie im Umlegungsverfahren (vgl. Rdn 152 ff.). Über die Genehmigung entscheidet die Enteignungsbehörde (§ 109 BauGB). Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist dem GBA mitzuteilen (§ 108 Abs. 6 S. 1 BauGB); das GBA hat der Enteignungsbehörde gegenüber in § 108 Abs. 6 BauGB im einzelnen geregelte Mitteilungspflichten. Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist (mit deklaratorischer Bedeutung wie im Umlegungsverfahren, vgl. Rdn 153) im Grundbuch auf Ersuchen der Enteignungsbehörde zu vermerken (§ 108 Abs. 6 BauGB). Mit dem in der Ausführungsanordnung zum Enteignungsbeschluss festzusetzenden Tag (§§ 113, 117 BauGB) wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5 BauGB), der vom GBA auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einzutragen ist, § 117 Abs. 7 BauGB. Die landesrechtlichen Enteignungsgesetze (z.B. Art. 27 BayEG) sehen z.T. die Eintragung einer "Verfügungs- und Veränderungssperre" im Grundbuch vor, die wie Enteignungsvermerke zu behandeln sind.[392]

[392] BayObLG DNotZ 1988, 784 m. Anm. Sieveking.

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