(1) 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an der Straße mit Ausnahme der Nebenanlagen mit den jeweiligen dinglichen Belastungen entschädigungslos auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits Gebietskörperschaften zustand. 2Das gilt auch für die zugehörigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. 3Eine nach Art. 18 Abs. 1 erteilte Erlaubnis zur Sondernutzung bleibt unberührt.

 

(2) 1Hat der bisherige Eigentümer die Straße berechtigterweise über den Gemeingebrauch hinaus benutzt (Sondernutzung), so ist der neue Eigentümer verpflichtet, etwaige Anlagen in dem bisherigen Umfang weiterhin zu dulden. 2Art. 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(3) Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, sind vom Übergang ausgeschlossen.

 

(4) 1Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an den Straßenbestandteilen (Art. 2 Nr.[1] [Bis 31.12.2020: Nrn.] 1 bis 3), den ausschließlich zur Straße gehörenden Nebenanlagen (Art. 2 Nr. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum einer Gebietskörperschaft zustand. 2Abs.[2] [Bis 31.12.2020: Absatz] 3 gilt entsprechend.

 

(5) 1Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum an Straßengrundstücken mit den in Absatz 1 genannten Belastungen ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Abs.[3] [Bis 31.12.2020: Absatz] 1 oder 4 übergegangen war. 2Die Abs.[4] [Bis 31.12.2020: Absätze] 2 und 3 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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