Rz. 156

An die Stelle des früheren "Grenzregelungsverfahrens" gem. §§ 80 ff. BauGB ist die "vereinfachte Umlegung" getreten.[389] Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung wird im Grundbuch nicht vermerkt und hat keine unmittelbaren Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen zur Folge. Im Beschluss über die vereinfachte Umlegung können ebenfalls Grundstücke neu zugeteilt, betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten neu geordnet, begründet und aufgehoben werden und Grundpfandrechte mit Zustimmung der Beteiligten neu geordnet werden (§ 80 Abs. 3 und 4 BauGB).[390] Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wird der bisherige Rechtszustand gem. § 83 Abs. 2 BauGB durch den neuen ersetzt.[391] Für den Grundbuchvollzug ist § 84 BauGB zu beachten.

[389] Grziwotz, DNotZ 2004, 674, 683.
[390] Krit. zur "Vorgängerregelung": Schelter, DNotZ 1987, 330, 348.
[391] BayObLG BayObLGZ 1981, 8.

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