Rz. 210

Mit bescheidweiser Ausübung[529] des gesetzlichen Vorkaufsrechts kommt[530] zwischen der Gemeinde bzw. dem Dritten (§ 27a Abs. 2 BauGB) und dem Verkäufer (nicht mit dem Käufer) ein neuer selbstständiger Kaufvertrag unter den Bestimmungen (also auch mit dem Kaufpreis und allen sonstigen Verpflichtungen) zustande, die der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart hat (§ 28 Abs. 2 S. 2 BauGB, § 463 BGB).[531] Dieser neue Vertrag kann von Genehmigungen abhängig sein, was durch die bereits erteilten Genehmigungen nicht ausgeschlossen wird. Ist oder wird für die Gemeinde eine Vormerkung eingetragen (siehe § 6 Einl. Rdn 239), so sichert sie den Anspruch der Gemeinde gegen den Verkäufer auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück aus diesem Vertrag. Der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer besteht auch nach Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich weiter. Die Gemeinde erwirbt das Eigentum am Grundstück gem. §§ 873, 925 BGB durch Einigung (Auflassung) und Eintragung.[532] Die a.A., die Regelung des Eigentumsübergangs nach § 28 Abs. 3 S. 6 BGB sei als allgemeine Vorschrift für alle Fälle der Ausübung des Vorkaufsrechts anzusehen,[533] ist wegen des Ausnahmecharakters des Abs. 3 und nach dem Wortlaut des S. 6 nicht zutreffend. Rechtsgeschäftlich kann die Gemeinde gutgläubig Eigentum erwerben, nach § 28 Abs. 3 BauGB nicht. Zur Grundbucheintragung müssen die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, also der Nachweis der Auflassung, Einigung und Bewilligung des Eigentümers, der Antrag des Eigentümers oder der Gemeinde, die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie etwa erforderliche Genehmigungen.

[529] Hierzu ist "außerbayerisch" ebenfalls der Bürgermeister vertretungsberechtigt; in Bayern dag. regelmäßig nur auf der Grundlage eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses: BayObLG MittBayNot 1999, 208; BayObLG DNotI-Report 2003, 117.
[530] Wie bei wirksamer Ausübung nach BGB BGHZ 67, 395, 397 = DNotZ 1977, 349, 350.
[531] BGH DNotZ 1996, 429 m. Anm. Westermann; BGH DNotZ 1982, 629, 630; OLG München MittBayNot 1994, 30; zum Kaufvertragsvollzug bei Ausübung gemeindlicher Vorkaufsrechte vgl. Hueber, NotBZ 2003, 445; Hueber, NotBZ 2004, 91, 177.
[532] Schöner/Stöber, Rn 4126.
[533] So Grüneberg/Herrler, vor § 1094 Rn 6.

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