Leitsatz (amtlich)

Zur Grundbuchberichtigung nach einem durch den Wechsel der Straßenbaulast eingetretenen Wechsel im Eigentum an dem Straßengrundstück.

 

Verfahrensgang

AG Betzdorf (Entscheidung vom 08.06.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Betzdorf vom 8. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin der Flächen, die die im Betreff genannten Grundstücke im Rechtssinne bilden, im Grundbuch eingetragen. Bei den Flächen handelt es sich um öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Im Zuge eines Umbaus des Bahnhofsvorplatzes in W...... wurden der Straßenverlauf der Bundesstraße ... sowie der Landesstraße .... verlegt. Hierdurch kam es an (Teil-)Flächen der Grundstücke im jeweiligen Eigentum der Gemeinde, des Landes und der Bundesrepublik Deutschland zu einem Wechsel der Straßenbaulast, u.a. von der Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 2).

Der Beteiligte zu 2) hat unter Beifügung einer von dem Beteiligten zu 3) erstellten Fortführungsmitteilung (mit einer graphischen Darstellung der Fortführungsplanung), aus der sich Lage und Flurstücksbezeichnung der alten sowie der neu gebildeten Grundstücke ergeben, seine Eintragung als Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke, die infolge des Umbaus nunmehr seiner Straßenbaulast unterliegen, im Grundbuch beantragt.

Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 8. Juni 2011 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die neu entstandenen Grundstücke seien weder durch ein gesetzlich vorgesehenes Umlegungsverfahren noch durch Teilung, Vereinigung und Zuschreibung entstanden.

Dagegen richtet sich die die Beschwerde des Beteiligten zu 2).

(In weiteren Beschlüssen unter dem 8. Juni 2011 hat das Amtsgericht auch gleichgerichtete Anträge (jeweils ohne Datum) der Beteiligten zu 1) sowie der Bundesrepublik Deutschland, vertreten ebenfalls durch den Landesbetrieb Mobilität, zurückgewiesen, gegen die aber keine Beschwerde eingelegt worden ist. Das "Erinnerungsschreiben" des Landesbetriebes Mobilität vom 20. Juni 2012 nimmt alleine Bezug auf das Aktenzeichen ......., unter dem nur der Beschluss betreffend den Antrag des Landes abgewiesen wurde, während der Antrag der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aktenzeichen ......... und derjenige der Gemeinde W..... unter ....... zugestellt wurden.)

II.

1.

Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

2.

Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Der Beteiligte zu 2) macht zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO erfüllt sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so geht nach §§ 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LStrG mit der Straßenbaulast auch das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Nach § 6 Abs. 3 FStrG, 32 Abs. 1 LStrG ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von dem neuen Straßenbaulastträger, nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 LStrG in Rheinland - Pfalz für Straßen in der Baulast des Landes durch den Landesbetrieb Mobilität, zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt dabei die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass "das Grundstück" dem neuen Träger der Straßenbaulast zustehe. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des durch die Änderung nachteilig betroffenen, bisherigen Grundstückseigentümers (vgl. Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 6 Rn. 22).

Aus der vorstehenden Rechtslage ergeben sich grundbuchrechtlich keine Probleme, solange die Straßenbaulast für das Straßengrundstück im Rechtssinne ohne eine Veränderung seiner Fläche von einem auf einen anderen Straßenbaulastträger übergeht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Straßenbaulast durch Auf- oder Abstufung der Straße nach § 2 FStrG ändert, weil sich hierdurch am Gegenstand des Eigentums, nämlich dem auf einem Grundbuchblatt gebuchten Grundstück im Rechtssinne, nichts verändert. Die Grundbuchberichtigung betrifft in diesem Fall alleine die in Abteilung 1 einzutragende Änderung des Eigentümers.

Im hier zu entscheidenden Fall haben die Umbaumaßnahmen und der damit verbundene Wechsel der Straßenbaulast allerdings dazu geführt, dass die betroffenen Grundstücke neu zugeschnitten wurden. Nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Gegenstand des Eigentums haben sich verändert. Beides ist vom Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2) deshalb erfasst.

Der Eigentumsübergang nach § 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LStrG regelt nicht nur den Fall, in dem der Gegenstand des Grundstückseigentums unverändert bleib...

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