Rn 48

Nicht entscheiden kann das Bundesarbeitsgericht über die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Betriebsrats. Denn für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats besteht kein Bedürfnis. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, soweit sie erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte.[130] Angesichts dessen existiert eine materiellrechtliche Vorschrift, die dem Arbeitgeber die Prozesskostenlast insoweit aufbürdet, als die Prozesskosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind.[131] Die Zuerkennung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist daher weder geboten noch erforderlich. Sähe man dies anders, müsste man konsequenterweise die Auffassung vertreten, dass das Bundesarbeitsgericht, soweit der Betriebsrat unterliegt, aussprechen müsste, dass er seine außergerichtlichen Kosten nicht von dem Insolvenzverwalter erstattet erhält. Dies kann keinesfalls richtig sein, weil der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG auch dann, wenn er obsiegt, die Anwaltskosten des Betriebsrats übernehmen muss, solange nur die Rechtsverfolgung des Betriebsrats nicht von vornherein aussichtslos war.[132] Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Insolvenzverwalter auf Freistellung von den Anwaltskosten (§ 40 Abs. 1 BetrVG) ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1.[133] Reicht die Masse zur Befriedigung nicht aus, kann der Betriebsrat Prozesskostenhilfe erhalten (unten Rn. 55).

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