Rn 38

Lässt das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, wird sein Beschluss sofort, also im Zeitpunkt der Verkündung (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 84 Satz 3, 60 ArbGG), rechtskräftig.[108] Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil §§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 InsO nur auf § 72 Abs. 2 und 3 ArbGG, nicht jedoch auch auf §§ 72 a, 92a ArbGG verweisen.[109] Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde gilt auch dann, wenn das Verfahren ausnahmsweise nicht eilbedürftig ist.[110] Da die Entscheidung des Arbeitsgerichts wegen § 127 Abs. 1 für den Kündigungsschutzprozess teilweise präjudiziell ist und somit sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Insolvenzverwalter, der eine Sanierung beabsichtigt, von großer Bedeutung sein kann, ist es bedauerlich, dass (im schlimmsten Fall) nur eine einzige fachgerichtliche Instanz zur Verfügung steht. Verfassungsrechtlich ist hiergegen jedoch nichts zu erinnern, weil das Grundgesetz keinen Rechtsmittelzug garantiert.[111] Den Beteiligten, die vor dem Arbeitsgericht unterlegen sind, bleibt damit nur die Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Wegen des Erfordernisses, den Rechtsweg auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), kann es notwendig sein, zunächst bei dem Arbeitsgericht eine Gehörsrüge zu erheben (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 78 a Abs. 8 ArbGG).[112] Daneben ist als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ein Restitutions- oder Nichtigkeitsantrag statthaft, weil die §§ 578 ff. ZPO auch im Beschlussverfahren gelten (§ 80 Abs. 2 ArbGG: "Vorschriften über […] Wiederaufnahme des Verfahrens")[113].

[113] BAG 27.08.1968, 1 ABR 6/68, juris, Rn. 19.

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