Rn 13

Der Antrag lautet wie folgt:

"Es wird beantragt festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Beteiligten zu 3) bis … durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist."[39]

Der Zusatz "durch dringende betriebliche Erfordernisse" dient der Klarstellung, weil er auf die eingeschränkte Bindungswirkung nach § 127 Abs. 1 hinweist.[40] Nicht angegeben werden muss im Antrag das (geplante) Kündigungsdatum sowie der Kündigungstermin (also der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll)[41], weil das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 126 ohnehin nicht prüft, welche Kündigungsfrist gilt und ob diese eingehalten wurde (Rn. 32).

 

Rn 14

Nicht möglich ist es, in einem Hilfsantrag weitere zu kündigende Arbeitnehmer für den Fall zu benennen, dass das Arbeitsgericht die Kündigung einzelner im Hauptantrag genannter Arbeitnehmer als nicht sozial gerechtfertigt erachtet.[42] Eine solche subjektive Eventual-Antragshäufung ist unzulässig, weil nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schwebe bleiben darf, ob die im Hilfsantrag genannten Arbeitnehmer überhaupt Beteiligte des Verfahrens sind.[43]

[39] BAG 29.06.2000, 8 ABR 44/99, juris, Rn. 43; ArbG Hamburg 13.07.2005, 18 BV 5/05, juris, Rn. 29.
[41] A. A. A/G/R-Hergenröder, InsO 3. Aufl. 2017, § 126 Rn. 23; Giesen in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2014, § 126 Rn. 18; zu Kündigungen in Etappen MüKo/InsO-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 126 Rn. 14.
[42] A. A. A/G/R-Hergenröder, InsO, 3. Aufl. 2017, § 126 Rn. 23; Giesen in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2014, § 126 Rn. 18; Kübler/Prütting/Bork-Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 126 Rn. 17; MüKo/InsO-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 126 Rn. 19.

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