Rn 23

Daraus, dass auch bereits ausgesprochene Kündigungen Verfahrensgegenstand sein können (Rn. 21), folgt, dass der Insolvenzverwalter keine Antragsfrist wahren muss, sondern zunächst abwarten kann, welche Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben. Sobald er dies weiß, kann er den Antrag nach § 126 stellen und als Beteiligte nur die Arbeitnehmer angeben, die sich gegen die Kündigung wehren.[70] Dies hat den Vorteil, dass das Verfahren nach § 126 möglichst schlank gehalten wird.[71] Außerdem erreicht der Insolvenzverwalter dann, dass nur eine Kammer des Arbeitsgerichts die soziale Rechtfertigung sämtlicher Kündigungen prüft, was unterschiedliche Entscheidungen und unterschiedliche Vergleichsvorschläge verschiedener Kammern verhindert.[72]

 

Rn 23a

Der Insolvenzverwalter kann auch solche Arbeitnehmer in das Verfahren nach § 126 einbeziehen, bezüglich derer er bereits einen "regulären" Kündigungsschutzprozess verloren hat (beispielsweise wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung); die im Verfahren nach § 126 zu treffenden Feststellungen kommen ihm im Obsiegensfall für eine neue Kündigung zugute.[73] Allerdings sind die Grundsätze zur unzulässigen Wiederholungskündigung auch im Rahmen des Verfahrens nach § 126 zu beachten. Der Insolvenzverwalter kann die Kündigung dementsprechend nicht erfolgreich auf Gründe stützen, die er oder der Insolvenzschuldner schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiellrechtlich geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Hat sich der Kündigungssachverhalt indes wesentlich geändert, darf der Insolvenzverwalter ein weiteres Mal kündigen.[74]

[70] BT-Drucks. 12/2443, S. 150.
[71] HambKomm-Ahrendt, InsO, 7. Aufl. 2019, § 126 Rn. 8.
[72] MüKo/InsO-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 126 Rn. 2.
[73] Kübler/Prütting/Bork-Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 127 Rn. 21.

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