Rn 21

Das Verfahren nach § 126 kann sowohl für noch auszusprechende[61] als auch für Kündigungen durchgeführt werden, die bereits vor Einleitung dieses Verfahrens durch den Insolvenzverwalter oder einen vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter erklärt wurden.[62] Kündigungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzschuldner vorgenommen wurden, können nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 126 sein.

Der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hat Auswirkungen auf den Beurteilungszeitpunkt der Betriebsbedingtheit: Bei bereits ausgesprochenen Kündigungen prüft das Arbeitsgericht, ob sie im Zeitpunkt ihres Zugangs bei den Arbeitnehmern durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt waren.[63] Bei noch auszusprechenden Kündigungen sind maßgeblich die Umstände im Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG)[64] beziehungsweise bei einer Entscheidung ohne Anhörungstermin (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG) in dem Zeitpunkt, in dem der Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter über die Sache beraten und den Beschluss fassen.[65]

[62] BAG 29.06.2000, 8 ABR 44/99, juris, Rn. 29; ArbG Hamburg 13.07.2005, 18 BV 5/05, juris, Rn. 30.
[64] A/G/R-Hergenröder, InsO, 3. Aufl. 2017, § 126 Rn. 34.
[65] A. A. MüKo/InsO-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 126 Rn. 21: Verkündungstermin (hiergegen spricht, dass am Verkündungstermin die ehrenamtlichen Richter wegen §§ 84 Satz 3, 60 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in aller Regel nicht teilnehmen).

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