Rn 2

Im Rubrum der Antragsschrift ist der Insolvenzverwalter als Antragsteller und Beteiligter zu 1) anzugeben.[6]

Wie sich dem Wortlaut ("Insolvenzverwalter") sowie der systematischen Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des dritten Teils der InsO entnehmen lässt, ist § 126 erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d. h. ab der Bestellung des Insolvenzverwalters (§ 27), anwendbar. Auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 findet die Vorschrift weder unmittelbare noch – mangels planwidriger Regelungslücke im Gesetz – analoge Anwendung.[7] Auch ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter ist für ein Beschlussverfahren nach § 126 nicht antragsbefugt.

Hat das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung angeordnet (§ 270), ist der Schuldner selbst Antragsteller und Beteiligter zu 1). Zulässig ist der Antrag in diesem Fall wegen § 279 Satz 3 jedoch nur, wenn der Sachwalter der Antragstellung zustimmt.[8] Da alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG) erfüllt sein müssen, genügt es, wenn der Sachwalter die Antragstellung nachträglich genehmigt.[9]

[8] LAG Stuttgart 03.07.2014, 10 TaBV 3/14, juris, Rn. 10; HK-InsO/Linck, 9. Aufl. 2018, § 126 Rn. 8; MüKo/InsO-Kern, 4. Aufl. 2020, § 279 Rn. 17.
[9] Uhlenbruck-Zipperer, InsO, 15. Aufl. 2019, § 279 Rn. 4; MüKo/InsO-Kern, 4. Aufl. 2020, § 279 Rn. 17.

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