Rn 10

Das Verfahren ist besonders eilbedürftig.[34] Das Arbeitsgericht hat es daher vorrangig zu erledigen (§§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 61 a ArbGG). Auch die Beteiligten sind gehalten, das Verfahren zügig voranzutreiben.[35] Für alle Beteiligten soll möglichst rasch Gewissheit darüber bestehen, ob die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Dieses besondere Eilbedürfnis rechtfertigt es, dass das Arbeitsgericht kurze Schriftsatzfristen setzt, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen müssen (§§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 61 a Abs. 3 und 4 ArbGG), und bloß formelhaft ("Arbeitsüberlastung") begründete Fristverlängerungsanträge ablehnt. Umgekehrt ist natürlich auch das Arbeitsgericht gehalten, bei Scheitern der Güteverhandlung (Rn. 11) rasch einen Anhörungstermin vor der vollbesetzten Kammer anzuberaumen und diesen Termin so vorzubereiten, dass eine Vertagung vermieden wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 56 ArbGG).

[34] BT-Drucks. 12/2443, S. 149; BAG 14.08.2001, 2 ABN 20/01, juris, Rn. 4.
[35] BT-Drucks. 12/2443, S. 149 f.

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