Gesetzestext

 

(1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2§ 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eröffnung;
4. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5. eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.

§ 27 a.F. bis 30.06.2014:

 

 (1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldner;
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eröffnung;
4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat;
5. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.

§ 27 a.F. bis 25.06.2017:

 

 (1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2§ 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eröffnung;
4. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§§ 2729 geben den notwendigen Inhalt des Beschlusses wieder, mit dem das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet. Da für die Entscheidungen des Gerichts eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 3), ergehen die Entscheidungen des Gerichts stets in Beschlussform (§ 4, § 329 Abs. 1 ZPO).

§ 27 wurde durch unterschiedliche Gesetzesänderungen in den letzten Jahren immer wieder verändert. Der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses wurde mithin fortwährend geändert. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007[1] wurde der notwendige Inhalt des Eröffnungsbeschlusses erweitert. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde Abs. 2 Ziffer 4 eingefügt.[2]

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 neuerlich geändert.[3] Im Zuge dessen wurde Abs. 1 angepasst, und in Abs. 2 der Terminus "Geburtsjahr" durch "Geburtsdatum" ersetzt.

Aufgrund des Beschleunigungsgebotes nach § 5 hat das zuständige Insolvenzgericht grundsätzlich unverzüglich nach Prüfung der materiell-rechtlichen Prämissen über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden. Sobald das Insolvenzgericht die Eröffnungsvoraussetzungen beurteilen kann, muss eine Entscheidung über den Insolvenzantrag ergehen.[4] Dabei ist für jeden Schuldner gesondert ein Eröffnungsbeschluss zu erlassen. Eine Zusammenfassung von Eröffnungsanträgen ist dabei aber möglich. Für die Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag regelt § 139, dass der erste zulässige und begründete Antrag dann ausschlaggebend ist. Gläubiger des Insolvenzschuldners haben einen Anspruch auf Zustellung des erlassenen Eröffnungsbeschlusses gem. § 30 Abs. 2. Zudem hat nach § 9 eine öffentliche Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zu erfolgen. In der Regel erfolgt die Zustellung durch das Gericht an den Schuldner in förmlicher Art und We...

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