Rn 35

Die Voraussetzungen, unter denen das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zulassen muss, ergeben sich aus §§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG. Von den in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Fällen relevant sind nur die, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder der ergangene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesarbeitsgerichts oder eines Landesarbeitsgericht abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

 

Rn 36

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, obwohl ein Landesarbeitsgericht (wegen des Instanzenzugs, Rn. 33) mit einem Verfahren nach § 126 niemals befasst werden kann. Denn es ist denkbar, dass das Arbeitsgericht bei der Prüfung der materiellrechtlichen Fragen (dringende betriebliche Erfordernisse, Sozialauswahl) von der Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweicht.[106] Misslich ist, dass nicht auch die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Arbeitsgerichts die Zulassung rechtfertigt, denn mit Verfahren nach § 126 werden wegen des Ausschlusses der Beschwerde (Rn. 33) beinahe ausschließlich Arbeitsgerichte befasst. Allerdings liegt dann, wenn das Arbeitsgericht von der Entscheidung eines anderen Arbeitsgerichts abweicht, oftmals eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, so dass dies nach §§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt.[107]

 

Rn 37

Die sonstigen in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Fälle (Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) spielen hingegen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Rolle. Denn ein Arbeitsgericht wird kaum selbst die Ansicht vertreten, es habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder einen ähnlich schweren Verfahrensfehler begangen. Hat es allerdings aus einem anderen Grund die Rechtsbeschwerde zugelassen, kann der Rechtsbeschwerdeführer auch Verfahrensmängel rügen (Rn. 41).

[107] Im Ergebnis ebenso Kübler/Prütting/Bork-Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 126 Rn. 46; Uhlenbruck-Zobel, InsO, 15. Aufl. 2019, § 127 Rn. 36.

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