Rn 41

Die Rechtsbeschwerdeinstanz ist eine reine Rechtsfehlerkontrollinstanz, so dass das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 126 die einzige Tatsacheninstanz ist.[118] Der Vortrag neuer Tatsachen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren – in Anlehnung an die zum Revisionsverfahren ergangene Rechtsprechung[119] – jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn die neuen Tatsachen erst nach dem Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht (beziehungsweise bei einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung nach dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsgericht seinen Beschluss gefasst hat), entstanden sind, sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der übrigen Beteiligten ihrer Berücksichtigung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entgegenstehen. In rechtlicher Hinsicht sind die Gründe, auf die die Rechtsbeschwerde gestützt werden kann, nicht beschränkt. Zwar erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter Übergehung der Beschwerdeinstanz. Sie ist aber keine Sprungrechtsbeschwerde im eigentlichen Sinne, so dass §§ 76 Abs. 4, 96a Abs. 2 ArbGG nicht anwendbar sind.[120] Deshalb kann die Rechtsbeschwerde auch auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, also insbesondere auf klassische Verfahrensfehler wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gestützt werden.

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