Rn 43

Das Bundesarbeitsgericht weist die Rechtsbeschwerde zurück (§ 561 ZPO analog), ändert den Beschluss des Arbeitsgerichts, soweit das Arbeitsgericht alle entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt hat, selbst ab (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO) oder hebt den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei kann es das Verfahren auch an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO); eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist hingegen ausgeschlossen.[124]

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