Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfeberechtigung des Betriebsrates im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Betriebsrat ist unter den Voraussetzungen des § 116 S 1 Nr 2 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren prozeßkostenhilfeberechtigt.
2. Hat der Betriebsrat gemäß § 40 Abs 1 BetrVG einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Arbeitgeber, ist der Betriebsrat nicht wirtschaftlich bedürftig.
3. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe des Betriebsrates für die Durchführung eines Beschlußverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn bei gegebener hinreichender Erfolgsaussicht der Arbeitgeber nicht in der Lage wäre, die Prozeßkosten aufzubringen.
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 06.04.1990; Aktenzeichen 1 BV 1/89) |
Fundstellen
DB 1990, 1672 (L1-3) |
ARST 1990, 179 (L1-3) |
NZA 1991, 32 (LT1-3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
LAGE § 116 ZPO Nr 1 (ST1-2, LT1-3) |
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