Rn 55
Beantragt der Betriebsrat Prozesskostenhilfe, muss er gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darlegen, dass sein Freistellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter (§ 40 Abs. 1 BetrVG, hierzu oben Rn. 48) wertlos ist, weil die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Anwaltskosten vollständig zu bezahlen.[145]
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