Das Wichtigste in Kürze:

1. Die StPO regelt in § 147 nur das AER des Verteidigers des Beschuldigten. Daneben haben aber auch die Bevollmächtigten anderer Verfahrensbeteiligter einen Anspruch auf Einsichtnahme.
2. Die AE für nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist in den §§ 474 ff. geregelt.
3. Zum Verfahren der AE bei den §§ 474, 475 ist auf insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anzuhören ist.
4. Die Frage, welches Rechtsmittel ggf. zur Verfügung steht, beantwortet sich danach, wer AE begehrt und welche Stelle entschieden hat.
 

Rdn 379

 

Literaturhinweise:

Bleckat, Zur Anwendung der Datenschutzgrundverordnung auf die Strafverfolgungsbehörden, StV-S 2021, 38

Graalmann-Scheerer, Die Übermittlung personenbezogener Informationen zu Forschungszwecken, NStZ 2005, 434

Hilger, Zum Strafverfahrensrechtsänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) – 2. Teil, NStZ 2001, 15

Hörisch, Wie passen Justiz und Massenmedien zusammen? StV 2005, 151

C. Koch, Zum Akteneinsichtsrecht Privater nach § 475 StPO, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 289

Krehl, Die Umsetzung des Volkszählungsurteils 1983: Ist die Übergangsfrist für den Gesetzgeber abgelaufen?, NJW 1995, 1072

Lauterwein, Akteneinsicht und -auskünfte für den Verletzten, Privatpersonen und sonstige Stellen §§ 406e und 475 StPO, 2011

Lindner, Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, StV 2008, 210

B. Mehle, Das Akteneinsichtsrecht und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in kartellbehördlichen Verfahren, in: Festschrift für Volkmar Mehle, zum 65. Geburtstag, 2009, S. 387

Neuling, Inquisition durch Information, 2005

ders., Rechtsschutz des Beschuldigten bei amtspflichtwidrigen Medienauskünften von Justizbediensteten – die "Affäre Mannesmann", StV 2006, 332

Rodenbeck, Rechtliche Anforderungen an die staatliche Öffentlichkeitsarbeit in Strafsachen, StV 2018, 255

Schäfer, Das Recht eines früheren Beschuldigten auf Akteneinsicht und das Geheimhaltungsinteresse des öffentlichen Dienstes – Stellungnahme zu OLG Hamm MDR 1984, 73, MDR 1984, 454

ders., Die Einsicht in Strafakten durch Verfahrensbeteiligte und Dritte, NStZ 1985, 198

Stange/Rilinger, § 68b StPO: Akteneinsichtsrecht des Beistandes, ein noch immer ungeklärter Rechtszustand, StraFo 2002, 224

Teschner, Einsicht in Gerichtsakten und Auskunft aus Gerichtsakten, SchlHA 2002, 221

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226, und bei → Akteneinsicht des Verletzten, Teil A Rdn 349.

 

Rdn 380

1. Die StPO regelt in § 147 nur das AER des Verteidigers des Beschuldigten. Daneben haben aber auch die Bevollmächtigten anderer Verfahrensbeteiligter einen Anspruch auf Einsichtnahme (→ Akteneinsicht, Berechtigter, Teil A Rdn 298; zum AER des nach § 68b Abs. 2 beigeordneten → Vernehmungsbeistandes, Teil V Rdn 4846, und das des → Zeugenbeistandes, Teil Z Rdn 5412, gem. § 68b Abs. 1; zum AER des Verletzten → Akteneinsicht des Verletzten, Teil A Rdn 348). Für die AE in eine elektronische Akte wird auf § 32f verwiesen (→ Akteneinsicht, elektronische Akte, Teil A Rdn 394).

 

Rdn 381

2.a) Die AE für nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist – durch das StVÄG 1999 – in den §§ 474 ff. geregelt worden. Bis dahin galten die Nrn. 182 ff. RiStBV a.F. Mit dieser Regelung ist der Gesetzgeber den Stimmen in Rspr. und Lit. nachgekommen, die in den Jahren zuvor u.a. unter Berufung auf das sog. Volkszählungsurteil des BVerfG (NJW 1984, 419) (endlich) eine gesetzliche Regelung des AER von am Strafverfahren nicht beteiligten Dritten gefordert hatten, weil die Übergangsfrist zur Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage abgelaufen sei (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1996, 1484 m.w.N.).

 

☆ Auch ein Zeuge ist nicht Verfahrensbeteiligter. Deshalb gilt für die AE des Zeugen- bzw. → Vernehmungsbeistandes , Teil V Rdn  4770 , (§ 68b Abs. 2) ebenfalls § 475 (KG StRR 2008, 104 m. zust. Anm. Hanschke ; GBA-Verf. v. 6.6.2001 – 2 StE 11/00; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806; OLG Hamburg NJW 2002, 1590; LG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2019 – 620 Qs 9/19, StraFo 2019, 355).Vernehmungsbeistandes, Teil V Rdn 4770, (§ 68b Abs. 2) ebenfalls § 475 (KG StRR 2008, 104 m. zust. Anm. Hanschke; GBA-Verf. v. 6.6.2001 – 2 StE 11/00; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806; OLG Hamburg NJW 2002, 1590; LG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2019 – 620 Qs 9/19, StraFo 2019, 355).

 

Rdn 382

b) Im Einzelnen gilt:

 

Gerichte, StA und andere Justizbehörden

Gerichte, StA und andere Justizbehörde erhalten AE, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist (§ 474 Abs. 1). Für Zwecke der Rechtspflege erfolgt das AE-Gesuch, wenn es für "externe" Zwecke gestellt wird, also für andere Zwecke als diejenigen, für die die Informationen erhoben worden sind. Gemeint ist hier die gesamte prozessuale Tat i.S.d. § 264 (Hilger NStZ 2001, 15 Fn 65; Meyer-Goßner/Schmitt, § 474 Rn 3). Das Merkmal für "Zwecke der Rechtspflege" ist auch für ein gegen den (ehemaligen) Beschuldigten bei seinem Dienstherrn ggf. geführtes Disziplinarverfahren zu bejahen (OLG Koblenz, Beschl. v. 11...

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