Das Wichtigste in Kürze:

1. Das AER des Verletzten ist in § 406e geregelt.
2. Der Begriff des Verletzten (i.S.d. §§ 406d ff.) ist in der StPO nicht bestimmt. Nach wohl (noch) h.M. ist der Begriff in § 406e ebenso wie beim Klageerzwingungsverfahren auszulegen.
3. Der Verletzte, und zwar auch der Nebenkläger, kann nach § 406e Abs. 1 S. 1, nur durch einen Rechtsanwalt die Akten einsehen.
4. Anders als der Beschuldigte muss der Verletzte nach § 406e Abs. 1 S. 1 grds. ein berechtigtes Interesse an der AE darlegen.
5. § 406e Abs. 2 regelt die Versagung der AE. Erfasst werden alle Verletzten, also auch der Nebenklageberechtigte.
6. Nach Nr. 187 Abs. 3 RiStBV darf auch der Rechtsanwalt des Verletzten die Akten grds. nur in den Diensträumen der StA oder des Gerichts einsehen.
7. Für den nicht vertretenen Verletzten besteht nach § 406e Abs. 3 ein eigenes AER.
8. Das Verfahren zur AE des Verletzten ist in § 406e – bis auf die Frage der Zuständigkeit – nicht ausdrücklich geregelt.
 

Rdn 349

 

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