Das Wichtigste in Kürze:
1. | Das AER des Verletzten ist in § 406e geregelt. |
2. | Der Begriff des Verletzten (i.S.d. §§ 406d ff.) ist in der StPO nicht bestimmt. Nach wohl (noch) h.M. ist der Begriff in § 406e ebenso wie beim Klageerzwingungsverfahren auszulegen. |
3. | Der Verletzte, und zwar auch der Nebenkläger, kann nach § 406e Abs. 1 S. 1, nur durch einen Rechtsanwalt die Akten einsehen. |
4. | Anders als der Beschuldigte muss der Verletzte nach § 406e Abs. 1 S. 1 grds. ein berechtigtes Interesse an der AE darlegen. |
5. | § 406e Abs. 2 regelt die Versagung der AE. Erfasst werden alle Verletzten, also auch der Nebenklageberechtigte. |
6. | Nach Nr. 187 Abs. 3 RiStBV darf auch der Rechtsanwalt des Verletzten die Akten grds. nur in den Diensträumen der StA oder des Gerichts einsehen. |
7. | Für den nicht vertretenen Verletzten besteht nach § 406e Abs. 3 ein eigenes AER. |
8. | Das Verfahren zur AE des Verletzten ist in § 406e – bis auf die Frage der Zuständigkeit – nicht ausdrücklich geregelt. |
Rdn 349
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