Das Wichtigste in Kürze:

1. Am 1.1.2018 ist das "Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs" v. 5.7.2017“ in Kraft getreten.
2. Nach Art. 2 des Gesetzes gilt § 32 Abs. 1 S. 1, der regelt, dass Akten (auch im Strafverfahren) elektronisch geführt werden (müssen), jedoch erst ab 1.1.2026.
3. Die Neuregelung enthält in den §§ 32 ff. – wie bisher schon in § 147 zum Begriff der "Akte" – keine Definition des Begriffs der elektronischen Akte. In § 32 Abs. 1 S. 1 wird vielmehr weiterhin nur der Begriff der Akte vorausgesetzt.
4. Mit der Einführung/Möglichkeit der elektronischen Akten in § 32 zum 1.1.2018 mussten Regelungen zur elektronischen Akteneinsicht geschaffen werden. Diese sind in § 32f enthalten.
 

Rdn 395

 

Literaturhinweise:

Gerson, Die elektronische Akte als Herausforderung für das Strafverfahren, StraFo 2017, 402

Growe/Gutfleisch, Die Strafakte im Zeitalter ihrer digitalen Reproduzierbarkeit, NStZ 2020, 633

Huff, Die elektronische Akte im Strafverfahren – Die Stellungnahme der Großen Strafrechtskommission des DRB, DRiZ 2008, 336

Kassebohm, Das Ende des Papierzeitalters – Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen vom 12.7.2017, StraFo 2017, 393

Kesper/Ory, Der zeitliche Fahrplan zur Digitalisierung von Anwaltschaft und Justiz, NJW 2017, 2709

Schlesinger, Die elektronische Hilfsakte – das Modell aus Hamburg, StraFo 2018, 59

Singelnstein, Folgen des neuen Datenschutzrechts für die Praxis des Strafverfahrens und die Beweisverbotslehre, NStZ 2020, 639

von Stetten, Die elektronische Akte in Strafsachen: Segen oder Fluch, ZRP 2015, 138

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226, und die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 396

1.a) Am 1.1.2018 ist das "Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs" v. 5.7.2017; im Folgenden kurz: Gesetz) in Kraft getreten. Ob mit den darin enthaltenen nicht unwesentlichen Änderungen im Recht der Akteneinsicht nun schon "Das Ende des Papierzeitalters…" eingetreten ist (so Kassebohm StraFo 2017, 393), kann man m.E. bezweifeln. Jedenfalls ist aber mit den durch das Gesetz eingeführten neuen Regelungen in §§ 32a ff. aber auch im Bereich der Strafjustiz das Ende des Papierzeitalters eingeläutet (zur Digitalisierung von Anwaltschaft und Justiz s.a. Ory NJW 2017, 2709; grundlegend Growe/Gutfleisch NStZ 2020, 633; zu den Vor-/Nachteilen der elektronischen Akte von Stetten ZRP 2015, 138 ff.; zu den Änderungen/Neuerungen/Regelungen a. Gerson StraFo 2017, 402, 403; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, § 32a ff.; zur elektronischen Hilfsakte Schlesinger StraFo 2018, 59). Die Neuregelungen gehen zurück auf einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks 18/9416; BR-Drucks 236/16).

 

Rdn 397

b) Sinn und Zweck der (neuen) Regelung ist es, nachdem sich in weiten Bereichen der privaten, geschäftlichen und öffentlichen Kommunikation die elektronische Dokumentenerstellung, -übermittlung und -speicherung durchgesetzt hat, auch den Strafprozess an diesen Fortschritt der Computertechnologie anzupassen (BT-Drucks 18/9416, S. 32 ff.; von Stetten ZRP 2015, 138 ff.). Das war aufgrund der früheren Gesetzeslage bisher nicht der Fall, während in fast allen anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen schon seit längerem die Möglichkeit der elektronischen Aktenführung besteht/bestand, nachdem dort die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr mit dem "Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten" v. 10.10.2013 grundlegend modernisiert worden sind (dazu a. Gerson StraFo 2017, 402, 403). Strafakten wurden/werden dagegen bislang noch in Papierform geführt, obwohl die Mehrzahl der darin befindlichen Dokumente bereits mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellt wurde und zunehmend auch elektronisch übermittelt werden wird. Damit war/ist die elektronische Arbeitsweise bereits Realität, auch wenn aufgrund gesetzlicher Regelungen am Ende ein Papierdokument stehen musste (BT-Drucks 18/9416, S. 31; Kassebohm StraFo 2017, 402 m.w.N. in Fn 4). Dem soll durch die Neuregelungen durch das "Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs" v. 5.7.2017 begegnet werden.

 

Rdn 398

2. Die (Neu)Regelungen aus dem Gesetz sind am 1.1.2018 in Kraft getreten. Nach Art. 2 des Gesetzes gilt § 32 Abs. 1 S. 1, der regelt, dass Akten (auch im Strafverfahren) elektronisch geführt werden (müssen), jedoch erst ab 1.1.2026. Bis dahin können die Akten nach § 32 Abs. 1 in der derzeitigen Fassung in Strafverfahren weiter in Papierform geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können aber jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen, von dem an die Akten elektronisch geführt werden (müssen) (§ 32 Abs. 2 S. 1; zu allem SSW-StPO-Claus, § 32 Rn 4). Die elektronische Akte und Aktenführung ist derzeit also nur ein...

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