Das Wichtigste in Kürze:

1. Eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten ist nur möglich, wenn er und auch sein Verteidiger die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände kennen.
2. Das IFG – und die weitgehend gleichlautenden Landesgesetze – gewähren in § 1 IFG einen Anspruch auf Informationszugang.
3. § 147 gilt für das gesamte Strafverfahren.
4. Grds. ist die Vorlage einer (schriftlichen) Vollmacht zur AE nicht erforderlich.
 

Rdn 226

 

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