Das Wichtigste in Kürze:
1. | Das Recht des allgemeinen Zeugenbeistandes ist jetzt in § 68b Abs. 1 S. 1 geregelt. |
2. | Jeder Zeuge kann zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand beiziehen. Der Beistand soll dem Zeugen u.a. helfen, ein ihm ggf. zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht geltend zu machen. |
3. | § 68b Abs. 1 S. 1 gilt für alle Vernehmungen des Zeugen. Der Zeugenbeistand darf den Zeugen bei seiner Vernehmung nur beraten. Der Zeugenbeistand kann auch mehreren Zeugen beistehen. |
4. | Nach h.M. ist – über §§ 68b, 406g hinaus – die gerichtliche Beiordnung eines Beistandes für einen Zeugen grds. ausgeschlossen. |
5. | Nach h.M. hat der Zeugenbeistand kein Recht zur AE. |
6. | Der Zeugenbeistand hat nach § 68b Abs. 1 S. 2 ein Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung des Zeugen. |
7. | In § 68b Abs. 1 S. 3 hat das 2. OpferRRG eine für das Recht des Zeugenbeistandes ganz wesentliche Änderung gebracht. Dort ist jetzt eine Regelung über die Möglichkeit des Ausschlusses des Zeugenbeistandes in die StPO aufgenommen worden. |
8. | Streit besteht in der Frage, wie die Tätigkeit des Zeugenbeistandes nach dem RVG vergütet wird. |
Rdn 5405
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Wagner, Zur Stellung des Rechtsbeistands eines Zeugen im E...
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