Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Verfahren, das zum Ausschluss des Verteidigers führen soll, ist in den §§ 138c, 138d geregelt.
2. Die Ausschließung setzt ein sog. Vorlegungsverfahren voraus.
3. Zuständig ist i.d.R. ein OLG.
4. Dem Verteidiger und seinem Mandanten sind der Ausschließungsantrag und der Vorlegungsbeschluss bekannt zu geben.
5. Es wird über die Ausschließung aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, zu der der Verteidiger zu laden ist.
6. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen anordnen, und zwar kann es den Verteidiger vom AER und vom Zugang zu dem sich in U-Haft befindenden Beschuldigten ausschließen.
7. Nach § 138c Abs. 5 ist ein sog. Feststellungsverfahren möglich.
 

Rdn 4842

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Der Ausschluss des Verteidigers im Strafverfahren (§§ 138a ff. StPO), StRR 2012, 404

Rieß, Der Ausschluss des Verteidigers in der Rechtswirklichkeit, NStZ 1981, 332

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 4808.

 

Rdn 4843

1. Das Verfahren, das zum Ausschluss des Verteidigers führen soll, ist in den §§ 138c, 138d geregelt. Dazu an dieser Stelle folgender Überblick. Wegen der Einzelh. wird verwiesen auf Burhoff StRR 2012, 404 m.w.N.

 

Rdn 4844

2. Die Ausschließung setzt ein sog. Vorlegungsverfahren voraus, es wird also nicht von Amts wegen entschieden. Erforderlich zur Einleitung des (Vorlegungs)Verfahrens ist entweder ein Antrag der StA oder, wenn das gerichtliche Verfahren bereits anhängig ist, ein Vorlegungsbeschluss des Gerichts; Antrag und Vorlegungsbeschluss bilden eine "Einheit" (vgl. KG NStZ-RR 2016, 18). Das bedeutet, dass der Vorlagebeschluss auf einen ausreichend begründeten Antrag der StA Bezug nehmen darf (KG, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 138c Rn 7).

 

Rdn 4845

Die Vorlage muss inhaltlich neben den Beweismitteln im Einzelnen substantiiert die Tatsachen mitteilen, aus denen sich im Falle ihres Nachweises das den Ausschluss rechtfertigende Verhalten des Verteidigers ergibt (st. Rspr. der Obergerichte seit OLG Karlsruhe NJW 1975, 943; aus neuerer Zeit u.a. KG NJW 2006, 1537; StraFo 2008, 242; NStZ-RR 2016, 18 [wie ein Klageerzwingungsantrag]; OLG Bamberg StV 2014, 8; StRR 2015, 2 [Ls.]; OLGSt StPO § 138c Nr. 3; OLG Brandenburg StV 2008, 66; OLG Celle StV 2016, 141; OLG Düsseldorf StV 1999, 531; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 238 [Ls.] OLG Hamm StraFo 1998, 415; OLG Jena NStZ 2005, 49 [wie ein Klageerzwingungsantrag]; NJW 2009, 1894; OLG Rostock StV 2016, 142 [Ls.]; s. aber auch die abl. Anm. von Frye NStZ 2005, 50 in der Anm. zu OLG Jena NStZ 2005, 49, der für den Antrag der StA eine Begründung für nicht erforderlich hält). Eine Bezugnahme auf Beiakten ist nicht ausreichend/zulässig (KG NJW 2006, 1537). Eine unzulässige gerichtliche Vorlegung kann wiederholt (OLG Düsseldorf StraFo 1998, 305; OLG Hamm, a.a.O.) oder ggf. nachgebessert werden (OLG Bamberg OLGSt StPO § 138c Nr. 3).

 

☆ Erhöhte Anforderungen an die Antragsbegründung werden insbesondere gestellt, wenn dem Verteidiger (versuchte) Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) zur Last gelegt wird (OLG Bamberg StRR 2015, 2 [Ls.] und OLG Brandenburg, a.a.O.). Erforderlich ist dann, dass in der Antragsbegründung die für die Annahme einer Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger erforderlichen besonderen inneren Tatbestandsmerkmale dargelegt und die Beweismittel genauestens bezeichnet werden, aus denen der Rückschluss auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gezogen werden soll (vgl. zu § 258 StGB Burhoff/Stephan und Beulke/Ruhmannseder , jew. a.a.O.). an die Antragsbegründung werden insbesondere gestellt, wenn dem Verteidiger (versuchte) Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) zur Last gelegt wird (OLG Bamberg StRR 2015, 2 [Ls.] und OLG Brandenburg, a.a.O.). Erforderlich ist dann, dass in der Antragsbegründung die für die Annahme einer Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger erforderlichen besonderen inneren Tatbestandsmerkmale dargelegt und die Beweismittel genauestens bezeichnet werden, aus denen der Rückschluss auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gezogen werden soll (vgl. zu § 258 StGB Burhoff/Stephan und Beulke/Ruhmannseder, jew. a.a.O.).

 

Rdn 4846

3. Zuständig zur Entscheidung über die Ausschließung ist gem. § 138c Abs. 1 S. 1 das OLG, und zwar das OLG, das dem Tatrichter, der für das Verfahren gegen den Mandanten zuständig ist, übergeordnet ist. Nach § 138c Abs. 1 S. 2 ist der BGH zuständig, wenn die Ermittlungen vom GBA geführt werden oder das Verfahren beim BGH anhängig ist. In Strafvollzugssachen ist der BGH allerdings nicht zuständig für Entscheidungen über die Ausschließung des Verteidigers (BGHSt 38, 52). Das Gericht darf eine von der StA beantragte Vorlage an das OLG auch dann nicht ablehnen, wenn es nach eigener Prüfung die Voraussetzungen für den Verteidigerausschluss nicht für gegeben hält (OLG Düsseldorf StV 1998, 64). Es hat den Antrag ohne eigene Prüfung dem zuständigen OLG vorzulegen (OLG Schleswig SchlHA 2004, 237 [Dö/Dr]).

 

Rdn 4847

4.a) Dem Verteidiger und seine...

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