Tenor

1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Coburg vom 19.7.2011 auf Ausschließung des Rechtsanwalts A., C. als Verteidiger der Angeklagten X. wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens über den Verteidigerausschluss und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verteidigers hat die Staatskasse zu tragen.

 

Gründe

I. Gegen die Angeklagte X. ist beim Landgericht Coburg ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG anhängig. Gegenstand der Anklage (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Coburg vom 31.3.2011) sind, soweit die Angeklagte X. betroffen ist, zwei Beschaffungsfahrten nach T. im März/April 2010 zusammen mit dem Angeklagten Y. zum Erwerb von 11 g beziehungsweise 14 g Crystal-Speed sowie weitere Beschaffungsfahrten der Angeklagten X. alleine im Zeitraum von Juni 2010 bis zum 20.10.2010 zum Erwerb von 11 g, 20 g sowie zweimal mindestens 15 g Crystal-Speed sowie schließlich der Ankauf von 300 g, 200 g und zweimal 50 g Haschisch im Mai/Juni 2010, alles jeweils zum Gewinn bringenden Weiterverkauf.

Bereits zuvor war die Angeklagte X. aufgrund Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Coburg vom 14.2.2011 (xxxx) mit Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 21.2.2011 zur Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig aufgrund sofortigen Rechtsmittelverzichts. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde mittlerweile widerrufen, weil die Angeklagte X. die ihr zur Bewährungsauflage gemachte Therapie schuldhaft abgebrochen hat. Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Kronach waren insgesamt 11 Beschaffungsfahrten der Angeklagten X., teils zusammen mit dem Angeklagten Y., nach T. im Zeitraum Juni 2010 bis 20.10.2010 jeweils zum Erwerb von Crystal-Speed zum Gewinn bringenden Weiterverkauf. Die Angeklagte X. war am 20.10.2010 bei der Einfuhr festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. In der Untersuchungshaft war der Therapieantritt der Angeklagten bereits verabredungsgemäß vorbereitet worden. In der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Coburg vom 17.2.2011 und der Anklage vom selben Tage wurde gemäß §§ 154 Abs. 1, 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung weiterer Einkaufsfahrten nach T., insbesondere im Zeitraum von Oktober 2009 bis Mai 2010 sowie von der Verfolgung vom Handeltreiben mit Haschisch (An- und Verkauf) im Zeitraum von Mai bis Oktober 2010 sowie Weiterverkauf des Crystal- Speed im Zeitraum von März bis Oktober 2010 sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis vorläufig abgesehen. Mit Verfügung vom 21.3.2011 nahm die Staatsanwaltschaft Coburg insoweit das Verfahren wieder auf und verband es zum hiesigen Verfahren hinzu, nachdem die Angeklagte X. die zunächst angetretene Therapie schuldhaft abgebrochen hatte.

Mit Schriftsatz vom 14.4.2011 beantragte der Verteidiger zunächst, die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses abzulehnen, da die Staatsanwaltschaft Coburg die von ihr vorläufig eingestellten Verfahrensteile willkürlich wiederaufgenommen habe.

Mit Verfügung vom 19.4.2011 führte die Staatsanwaltschaft Coburg zu diesem Antrag des Verteidigers im Zwischenverfahren (u. a.) aus, dass der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 21.2.2011 vor dem Amtsgericht Kronach mehrfach erläutert worden sei, dass die vorläufig eingestellten Verfahrensteile wiederaufgenommen werden, wenn sie ihre Therapie nicht erfolgreich beenden würde.

Der Verteidiger widersprach dieser Darstellung mit Schriftsatz vom 9.5.2011 und bezeichnete sie als unzutreffend.

Mit Beschluss vom 16.5.2011 ließ die große Jugendkammer des Landgerichts Coburg die Anklage zur Hauptverhandlung unter Eröffnung des Hauptverfahrens zu und machte sich in den Gründen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Coburg in der Verfügung vom 19.4.2011 zu eigen ohne weitere Ausführungen dazu, warum sie der Darstellung der Staatsanwaltschaft folgte.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2011 beantragte Rechtsanwalt A. nunmehr unter Übergabe eines Schriftsatzes vom 12.7.2011, der entsprechende Ausführungen enthielt, das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen Vorliegens eines Prozesshindernisses einzustellen wiederum mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft Coburg habe nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellte Verfahrensteile aus dem früheren Verfahren xxxx ohne sachlichen Grund wiederaufgenommen. Hierbei bezeichnete er in dem letztgenannten Schriftsatz nochmals die Darstellung der Staatsanwaltschaft aus der Verfügung vom 19.4.2011, wonach der Angeklagten in der Hauptverhandlung mehrfach erläutert worden sei, dass die vorläufig eingestellten Verfahrensteile wiederaufgenommen werden, wenn sie ihre Therapie nicht erfolgreich beenden würde, als völlig unzutreffend. Er argumentierte damit, dass das Urteil in vollem Umfange dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen habe. Er argumentierte weiter damit, dass in diesem Falle die Verurteilung zu einer zweijährigen Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung (an Stelle der von ihm beantragten einjährigen Jugendstrafe mit S...

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