Rz. 24

Der relativ deutliche Unterschied der zuletzt durchgeführten Berechnung zur obigen Berechnung beim Ehegattenunterhalt (457 EUR/391 EUR) beruht darauf, dass oben im Fallbeispiel nach Ermittlung des Haftungsanteils der F am Volljährigenunterhalt die Berechnung nicht fortgesetzt wurde. Denn mit der Bestimmung eines Haftungsanteils der F steht ein entsprechender Betrag aus dem Einkommen des M wieder für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung. Die frei werdenden Mittel würden knapp zur Hälfte (Halbteilungsgrundsatz nach Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus) wieder der F als Ehegattenunterhalt zufließen. Dies würde natürlich wieder (minimal) den Haftungsanteil der F erhöhen.

 

Rz. 25

Solche Wechselwirkungen zwischen Unterhaltsansprüchen können auch bei konkurrierenden Ehegatten- bzw. Partnerunterhaltsansprüchen auftreten:

bei Vorrang der ersten Ehefrau vgl. Fälle 38 bis 40 (siehe § 11 Rdn 1, 32, 55).
bei Gleichrang der Ehefrauen vgl. Fälle 35 bis 37 (siehe § 10 Rdn 1, 44, 91) und 43 bis 45 (siehe § 13 Rdn 1, 27, 49).
bei Nachrang der ersten Ehefrau vgl. Fälle 41 und 42 (siehe § 12 Rdn 1, 42).
bei Konkurrenz von Ehegattenunterhalt und § 1615l vgl. Fälle 50 bis 52 (siehe § 16 Rdn 1, 30, 52).

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