Rz. 27

Den kinderbetreuenden Elternteil trifft ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes grds. die Obliegenheit zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1). Soweit der Elternteil tatsächlich nicht berufstätig ist, ist deshalb ggf. ein fiktives Einkommen anzusetzen (vgl. zum fiktiven Einkommen die Erläuterungen zu den Fallbeispielen in der Einleitung).
Der Lösungsvorschlag beruht auf der Annahme, dass der Gleichrang von F1 und F2 nicht zu einer gleichen Teilhabe an den gesamten finanziellen Mitteln führen soll oder muss. Der Gleichrang hat nur zur Folge, dass der ermittelte Bedarf der F2 – Untergrenze ist der Mindestbedarf – gedeckt werden muss. Soweit dies zu einer Unterschreitung des eheangemessenen Selbstbehalts des M im Verhältnis zu F1 führt, ist deren Unterhalt so weit zu kürzen, dass zwischen M und F1 wieder der Grundsatz gleicher Teilhabe gewahrt wird. Besonderheiten des Einzelfalls können zu abweichenden Ergebnissen führen.

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