Rz. 30

Der BGH hat es rechtsbeschwerderechtlich nicht beanstandet, bei Gleichrang im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit (§ 1581) mit der Dreiteilungsmethode zu rechnen.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens lösen, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

 

BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII 258/13

Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281).

 

Rz. 31

In vielen Fällen ergeben sich nur geringe Unterschiede zwischen der Dreiteilungsmethode und dem oben aufgezeigten Lösungsweg. Allerdings kann die Dreiteilungsmethode dazu führen, dass der Unterhalt der zweiten Ehefrau/Partnerin angehoben wird und dadurch der Betrag des Bedarfes wie er nach den Vorgaben des BVerfG zu ermitteln ist, überschritten wird.

Die Dreiteilung hätte im Fallbeispiel folgendes Ergebnis:

Einkommen des M nach Abzug Kindesunterhalt – der Erwerbstätigenbonus ist auf der Stufe der Leistungsfähigkeit ohne Bedeutung: 4.241 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 EUR)

Einkommen der F1: 0 EUR

Einkommen des F2: 0 EUR

Summe: 4.241 EUR

Einzelbedarf von M, F1 und F2 (Dreiteilung): 4.241 EUR : 3 = 1.413 EUR

Ungedeckter Bedarf (Unterhaltshöhe):

F1: 1.413 EUR

F2: 1.413 EUR

Die Vorteile der ersten Ehefrau aus einer Bedarfsbestimmung ohne die die Unterhaltspflicht des M gegenüber der neuen Partnerin würden auf der Prüfungsstufe "Leistungsfähigkeit" rechtlich eingeebnet und allenfalls im Einzelfall faktisch – z.B. durch Einkommenserhöhungen, die die erste Ehe nicht geprägt haben, aber im Rahmen der Dreiteilung zu berücksichtigen wären – aufrechterhalten.

Dieser Rechenweg (Dreiteilung auf Bedarfsebene) wäre aber dann gerechtfertigt, wenn das nichteheliche Kind vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wäre (vgl. Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff.).

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