Rz. 49

Nachdem F1, die ohne Einkommen ist, einen Unterhaltsanspruch und Gesamtbedarf in Höhe von mindestens 861 EUR bzw. in Höhe des Mindestbedarfs von 960 EUR hat und F2 einen identischen Bedarf in Höhe des Mindestbedarfes (960 EUR), erscheint es nach § 1581 sachgerecht in diesem Mangelfall den verteilbaren Betrag von 347 EUR auf die gleichrangigen Frauen hälftig aufzuteilen.

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