Rz. 1

Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das sechsjährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.200 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 ist krankheitsbedingt ohne Einkommen. F1 verlangt von M Unterhalt.

I. Kindesunterhalt

 

Rz. 2

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen.

 

Rz. 3

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe in Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) ist geboten, da die DT von lediglich 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.

 

Rz. 4

Kind K ist 6 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 524 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 414,50 EUR (524 – 109,50 EUR).

II. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 5

Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) bestehen.

2. Bedarf

 

Rz. 6

Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhaltsansprüche vom Unterhaltsschuldner nicht erfüllt werden können.

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

 

Rz. 7

Die 414,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.).

3.200 – 414,50 EUR = 2.785,50 EUR

bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2

 

Rz. 8

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 29, siehe § 7 Rdn 1).

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32

Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 26 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183 Rn 15 m.w.N.).

 

BGH, Urt. v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09

[…] hat der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen, wobei es maßgeblich auf die Rangverhältnisse ankommt (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Rn 38). Insoweit wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Feststellungen zu den Rangverhältnissen der hier beteiligten Ehefrauen zu treffen haben (vgl. zum Rang Urt. v. 30.7.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911 Rn 65 f. i.V.m. Rn 58). Sollte das Berufungsgericht zu dem – nach den bisher getroffenen Feststellungen naheliegenden – Ergebnis gelangen, dass die jetzige Ehefrau nachrangig ist, dürfte eine etwaig ihr gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht berühren (vgl. Urteile vom 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Rn 49 und XII ZR 159/09 Rn 41).

 

Rz. 9

Diese 2.785,50 EUR (3.200 – 414,50 EUR Kindesunterhalt) sind also für den Ehegattenunterhalt maßgebend.

Erwerbstätigenbonus des M: 2.785,50 EUR × 10 % = 279 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.785,50 – 279 EUR = 2.506,50 EUR

b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

 

Rz. 10

Das bereinigte Nettoeinkommen von F1 beträgt 500 EUR. Daraus ergibt sich ein Erwerbstätigenbonus der F1 von 50 EUR (10 % von 500 EUR). Das bedarfsbestimmende Einkommen der F1 beläuft sich also auf 500 – 50 EUR = 450 EUR.

c) Halbteilung (Grundsatz gleicher Teilhabe)

 

Rz. 11

Der Einzelbedarf der F1 beträgt ½ aus 2.956,50 EUR (2.506,50 + 450 EUR) = 1.478 EUR.

3. Ungedeckter Restbedarf der F1 (Unterhaltshöhe)

 

Rz. 12

Der Unterhaltsanspruch der F1, also der ungedeckte Bedarf (Restbedarf), also der ermittelte Bedarf abzüglich des (gekürzten) Eigeneinkommens, beläuft sich auf 1.028 EUR (= 1.478 – 450 EUR).

4. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 13

Zum (variablen) eheangemessenen Selbstbehalt und zu seiner Untergrenze, dem (fixen) Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 93 ff., § 10 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 14

M ist auch der F2 zum Unterhalt verpflichtet. Dies könnte eine Kürzung des Unterhalts der F1 erforderlich machen, um den eheangemessenen Selbstbehalt des M zu wahren.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

[…] der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistend...

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