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§ 10 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau und gesch ... / Fall 36: M 2.500 EUR – F2 0 EUR (fiktiv 900 EUR) – F1 500 EUR – Gleichrang der Ehefrauen; Mangelfall beim Ehegattenunterhalt –

Dr. Norbert Sitzmann
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Rz. 44

Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. M ist seit 2 Jahren mit F2 verheiratet, von der er aber bereits wieder getrennt lebt, und zwar seit einem halben Jahr. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.500 EUR. Die geschiedene Ehefrau F1 hat aus einer Teilzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; F1 kann keine Vollzeitstelle finden. F2 ist, wie bereits in der Zeit vor der Trennung, nicht berufstätig. F2 könnte im Falle einer Berufstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 900 EUR erzielen. F1 und F2 verlangen von M Unterhalt.

I. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage F1

 

Rz. 45

Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (vgl. hierzu Fall 16, § 3 Rdn 31) bestehen.

2. Bedarf der F1

 

Rz. 46

Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fälle 33 und 35, siehe § 9 Rdn 1, § 10 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhaltsansprüche vom Unterhaltsschuldner nicht erfüllt werden können.

 

Rz. 47

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen).

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33 und 35, siehe § 9 Rdn 1, § 10 Rdn 1).

 

Rz. 48

Zuvor ist jedoch jedes Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht beispielsweise Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus).

Bereinigt...

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