Rz. 29

Zunächst stellt sich die Frage ob überhaupt ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, der zu einer Unterhaltspflicht führen kann (Anspruchsgrundlage). Beim Kindesunterhalt (vgl. Fälle 1 bis 8) ist die Anspruchsgrundlage stets unproblematisch, denn § 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Anders ist die Situation beim Ehegattenunterhalt.

 

Rz. 30

Für lediglich getrenntlebende Ehegatten gilt (vgl. Fall 11, siehe § 3 Rdn 1 ff.):

 

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; (…)

 

Rz. 31

Für geschiedene Ehegatten gilt:

 

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Es gilt also der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der nachfolgenden Unterhaltstatbestände[5] erfüllt ist:

§ 1570 BGB: Betreuungsunterhalt (Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern)
§ 1571 BGB: Unterhalt wegen Alters
§ 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Abs. 1 BGB: Erwerbslosenunterhalt
§ 1573 Abs. 4 BGB: Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit
§ 1573 Abs. 2 BGB: Aufstockungsunterhalt
§ 1575 BGB: Ausbildungsunterhalt
§ 1576 BGB: Billigkeitsunterhalt
 

Rz. 32

Im Fallbeispiel geht es um Ehegattenunterhalt nach der Scheidung bzw. – im Rahmen des Scheidungsverfahrens – für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Im Folgenden wird unterstellt, dass ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist, um zunächst die Berechnung des Unterhalts darzustellen.

 

Hinweis

Den Einsatzzeitpunkten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.[6]

 

BGH, Urt. v. 4.11.2015 – XII ZR 6/15 Rn 14

Der Wortlaut des Gesetzes (Anm.: beim Aufstockungsunterhalt) bezeichnet – anders als in den Fällen der §§ 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB – keine konkreten Einsatzzeiten. Der Senat hat indessen mehrfach betont, dass auch der Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB gesetzessystematisch an die Wahrung von Einsatzzeiten geknüpft sein muss, weil die in § 1573 Abs. 3 und Abs. 4 BGB enthaltenen Regelungen nicht verständlich wären, wenn für den Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt nicht ein zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung bestehen müsste (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819 und vom 1.6.1983 – IVb ZR 389/81, FamRZ 1983, 886).

Auch der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt somit einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der aufseiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürftigkeitslage voraus; insoweit spiegelt sich in den Einsatzzeitpunkten auch der Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) wieder.

Es muss eine lückenlose Unterhaltskette vorliegen – unabhängig davon, ob der Unterhalt tatsächlich geltend gemacht wurde.

 

BGH, Urt. v. 4.11.2015 – XII ZR 6/15 Rn 15

Damit der Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt später weiter besteht, müssen dessen tatbestandsspezifische Voraussetzungen seit der Scheidung grundsätzlich ohne zeitliche Lücke gegeben sein. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch sofort zur Zeit der Scheidung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819). Soll Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt (§ 1573 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden, müssen zuvor die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen des weggefallenen Unterhaltstatbestandes (§§ 1570 bis 1572, 1575 BGB) durchgehend vorgelegen haben.

[5] Vgl. bezüglich der Einzelheiten Wendl/Bömelburg, § 4 Rn 9, 10 und 105.
[6] Vgl. hierzu Wendl/Bömelburg, § 4 Rn 111 ff.

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