Rz. 1

Das Ehepaar M und F lebt getrennt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 3.000 EUR, das der F 1.000 EUR. F verlangt Trennungsunterhalt von M, der keine weiteren Unterhaltspflichten hat.

I. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 2

Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, der zu einer Unterhaltspflicht führen kann (Anspruchsgrundlage). Beim Unterhalt für Kinder (vgl. Fälle 1 bis 13, siehe § 1 Rdn 1 ff. und § 2 Rdn 1 ff.) ist die Anspruchsgrundlage stets unproblematisch, denn § 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

 

Rz. 3

Anders ist die Situation beim Ehegattenunterhalt. Für geschiedene Ehegatten gilt:

 

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

 

Rz. 4

Es gilt also der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der nachfolgenden Unterhaltstatbestände erfüllt ist:[1]

§ 1570 BGB: Betreuungsunterhalt (= Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern)
§ 1571 BGB: Unterhalt wegen Alters
§ 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Abs. 1 BGB: Erwerbslosenunterhalt
§ 1573 Abs. 4 BGB: Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit
§ 1573 Abs. 2 BGB: Aufstockungsunterhalt
§ 1575 BGB: Ausbildungsunterhalt
§ 1576 BGB: Billigkeitsunterhalt
 

Rz. 5

Im vorliegenden Fallbeispiel sind M und F noch nicht geschieden. Für lediglich getrenntlebende Ehegatten gilt:[2]

 

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Getrenntleben setzt voraus:

 

BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14 Tz. 12 ff.

aa) Der Begriff des Getrenntlebens ist in § 1567 BGB gesetzlich definiert. …stimmt der Begriff des Getrenntlebens im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB mit demjenigen des § 1567 BGB überein (vgl. MüKoBGB/Weber-Monecke, 6. Aufl., § 1361 Rn 5; NK-BGB/Kaiser, 3. Aufl., § 1360 Rn 3; Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl. § 1361 Rn 9). Während § 1360 BGB einen Anspruch bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft gewährt, erfordert die Anwendbarkeit des § 1361 BGB deren Aufhebung.

Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich ein Getrenntleben der Ehegatten daher noch nicht. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB [2010], § 1567 Rn 49 ff.). Auch die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim führt für sich genommen nicht zur Trennung der Ehegatten (Senatsurteil vom 25.1.1989 – IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479; MüKo-BGB/Weber-Monecke, 6. Aufl., § 1360 Rn 2; jurisPK-BGB/Viefhues, [Stand: 4.4.2016], § 1361 Rn 2.1).

"Getrenntleben" hat nicht zur Voraussetzung:

vorheriges Zusammenleben,
Verwirklichung der Lebensgemeinschaft,
Verflechtung und Abhängigkeit der Lebenspläne der Eheleute,
Gemeinsames Wirtschaften.
 

BGH, Beschl. v. 19.2.2020 – XII ZB 358/19 Leitsatz

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 9.2.1994 – XII ZR 220/92, FamRZ 1994, 558).

[1] Vgl. hierzu im einzelnen Wendl/Bömelburg, § 4 Rn 105 ff.
[2] Vgl. zum Trennungsunterhalt Wendl/Bömelburg, § 4 Rn 21 ff. Zur Unwirksamkeit eines Verzic...

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