Rz. 1

Das Ehepaar M und F, das zusammenlebt, hat ein gemeinsames Kind vjK. VjK ist 19 Jahre alt und studiert. VjK hat eine eigene Wohnung. Das Kindergeld wird nicht an einen Elternteil, sondern an vjK ausgezahlt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.200 EUR, das der F 1.600 EUR. VjK verlangt von seinen Eltern Unterhalt.

I. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 2

 

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

II. Bedürftigkeit

 

Rz. 3

 

§ 1602 Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

 

Rz. 4

Ein Volljähriger hat grds. selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Abgesehen von Fällen der Krankheit oder Behinderung besteht ein Unterhaltsanspruch nur, wenn sich der Volljährige noch in Ausbildung befindet.

 

§ 1610 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Grundsätzlich ist eine – aber nur eine Ausbildung geschuldet (Erstausbildung).

 

BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 415/16 Rn 27

a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

In Ausnahmefällen ist Unterhalt für eine Zweitausbildung geschuldet.

 

BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 415/16 Rn 27

Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsbeschluss vom 8.3.2017 – XII ZB 192/16, juris Rn 12 und Senatsurteil vom 17.5.2006 – XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100, 1101 m.w.N.).

Mit Blick auf das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten kann nach der Rechtsprechung des Senats auch dann ein einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8.3.2017 – XII ZB 192/16, juris Rn 12 m.w.N.; Senatsurteile vom 17.5.2006 – XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100, 1101 m.w.N. und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).

 

BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/16

… müssen die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren, wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Dem gleichgestellt sind die Fälle, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Senatsurteil vom 17.5.2006 – XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100, 1102 m.w.N.; vgl. auch Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn 92 ff.).

In Ausnahmefällen ist Unterhalt für eine Weiterbildung geschuldet, insb. In Fällen der gestuften Ausbildung.

Die Abitur-Lehre-Studium Fälle:

 

BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 415/16 Rn 27

Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der e...

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