Rz. 1

Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. F2, die das 1-jährige Kind betreut, hat kein Einkommen. F1 und K1 verlangen von M Unterhalt.

I. Kindesunterhalt

 

Rz. 2

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (§ 1 Rdn 1) verwiesen.

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist deshalb geboten, und zwar eine Herabstufung um (zumindest) eine Gruppe in Gruppe 6 (3.501 – 3.900 EUR).

Kind K1 ist 5 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 507 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 397,50 EUR (507 – 109,50 EUR).

Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt ebenfalls in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 507 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 397,50 EUR (507 – 109,50 EUR).

II. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 3

Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe

 

Rz. 4

Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.

(2) Kind aus zweiter Ehe

 

Rz. 5

Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen.

Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung, mit der die "Wandelbarkeit" der ehelichen Verhältnisse verneint wurde, allerdings nicht ausdrücklich Stellung genommen. Das BVerfG hat offen gelassen, ob nachehelich geborene Kinder einen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen haben, der eine Berücksichtigung des Unterhalts bei der Bedarfsbestimmung der geschiedenen Ehefrau gestattet (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).

Ausdrücklich abgelehnt hat das BVerfG nur die Berücksichtigung von Ehegattenunterhalt.

Jedoch wurde vom BGH zwischenzeitlich entschieden:

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.

Auch der Vorteil des Zusammenlebens des Klägers in seiner neuen Ehe kann sich nur im Rahmen der Konkurrenz des Unterhaltsanspruchs seiner neuen Ehefrau mit dem Unterhaltsanspruch der Beklagten im Rahmen der Leistungsfähigkeit auswirken, nicht hingegen auf die gebotene Bedarfsbemessung im Wege der Halbteilung der ehelichen Lebensverhältnisse.

Der Kindesunterhalt für K2 ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehen.

Es erfolgt somit nur ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts für K1.

4.000 (Einkommen M) – 397,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt für K1) = 3.602,50 EUR

Diese 3.602,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts von F1 ein.

bb) Kein Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts für F2

 

Rz. 6

F2 ist zwar gleichrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung.

Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32

Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 26 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183 Rn 15 m.w.N.).

 

Hinweis

Bei der Bestimmung des Bedarfs der zweiten Ehefrau wird der Unterhalt für die erste Ehefrau zu berücksichtigen sein (siehe unten Rdn 17).

Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 3.602,50 EUR

Erwerbstätigenbonus: 3.602,50 EUR × 10 % = 360 EUR

Zwischenergebnis: Bedarfsbestimmendes Einkommen des M im Verhältnis zu F1: 3.602,50 – 360 EUR = 3.242,50 EUR

b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

 

Rz. 7

Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 500 EUR

Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR

Bedar...

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