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Nach § 18 Abs. 1 Nrn. 13 und 14 RVG sind das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 ZPO) und jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO eine besondere Angelegenheit. Die Androhung ist dabei, sofern nicht bereits mit der Hauptsache beantragt, Teil der Vollstreckungsmaßnahme und löst bereits die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus, mit der dann aber auch der nachfolgende Antrag auf Festsetzung des Zwangs- bzw. Ordnungsgeldes mitumfasst ist.

Die Bemessung des Gegenstandswertes ist umstritten.[98] Relative Einigkeit besteht wohl dahingehend, dass nicht auf die Höhe des Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes abzustellen ist. Anders wäre dies nur, wenn es um die Vollstreckung des Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes geht oder der Schuldner Beschwerde gegen die Festsetzung einlegt.[99]

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss geschätzt werden.

Ein Teil der Rechtsprechung bemisst den Gegenstandswert im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO nach dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers an der Durchsetzung der Leistung, was regelmäßig mit dem Wert der Hauptsache gleichzusetzen sei.[100] Dies wird teilweise auch für das Ordnungsgeldverfahren nach § 890 ZPO so gesehen.[101]

Nach anderer Auffassung sei der Wert nur ein Bruchteil des Anordnungsverfahrens, in der Regel ⅓.[102]

Bestehen Zweifel wegen des Wertes oder gibt es bei der Festsetzung der Vollstreckungskosten darum Streit mit der gegnerischen Partei oder im Rahmen von Prozesskostenhilfe, sollte eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragt werden. Eine Festsetzung ohne Antrag von Amts wegen ist nicht zulässig, da keine streitwertabhängige Gerichtsgebühr erhoben wird. Eine ungeachtet dessen vorgenommene Streitwertfestsetzung ist gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung, ist aber auf eine Beschwerde hin gleichwohl aufzuheben, um den Anschein einer Wertfestsetzung zu vermeiden.[103]

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO insgesamt nur eine einzige besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG darstellt und ein wiederholter Zwangsmittelantrag damit keine weitere Gebühr auslöst.[104]

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