Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswertes. Zwangsvollstreckungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert bestimmt sich in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ein Zwangs- oder Ordnungsgeld ist unmaßgeblich. In der Regel ist der Wert der Hauptsache für den Wert der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend.

 

Normenkette

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 21.12.2010; Aktenzeichen 21 Ca 622/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2010 – 21 Ca 622/09 – abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf EUR 2495,19 festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf EUR 5000,00 entsprechend der Höhe des im Beschluss vom 30. August 2010 festgesetzten Zwangsgeldes festgesetzt. Nach § 25 Abs. 1 Ziffer 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das Gericht muss das Gläubigerinteresse schätzen. Ein Zwangs- oder Ordnungsgeld ist unmaßgeblich (Hartmann, Kostengesetzte, 40. Aufl. 2010, § 25 RVG, Rn. 11). In der Regel ist der Wert der Hauptsache für den Wert der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend (Hartmann, a. a. o mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend haben die Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren darüber gestritten, ob die Schuldnerin / Beklagte ihrer Verpflichtung aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 27. Januar 2010, dem Gläubiger / Kläger ein qualifiziertes berufsförderndes Zeugnis auf der Basis des Zwischenzeugnis mit einer Führungs- und Leistungsbeurteilung „gut bis sehr gut” zu erteilen, nachgekommen ist.

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (vgl. Beschlüsse vom 11.1.2008 – 8 Ta 13/07; vom 29.12.2010 – 4 Ta 27/10) ist der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnis, mit dem der Zeugnisinhalt im Einzelnen festgelegt wird, in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu bewerten. Das Bruttoentgelt des Klägers betrug EUR 2495,19 monatlich. Dieser Wert der Hauptsache ist vorliegend auch maßgeblich für das Interesse des Gläubigers an der Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Nach allem hatte die Beschwerde Erfolg.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2751743

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