Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert des Zwangsmittelverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gegenstandswert für das Zwangsgeldverfahren nach § 888 ZPO bemisst sich nicht nach der Höhe des Zwangsgeldes, sondern nach dem Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Handlung.

2. Dieses Interesse ist mit dem vollen Wert der Hauptsache anzusetzen, weil dies allein dem Wert der zu erwirkenden Handlung entspricht.

3. Ist die lastenfreie Umschreibung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks geschuldet, ist maßgeblich für den Wert der Betrag der eingetragenen Grundschuld (Nominalbetrag); es kommt nicht darauf an, ob das Darlehen, zu deren Absicherung die Grundschuld bestellt wurde, bereits teilweise zurückgezahlt worden ist.

 

Normenkette

BRAGO § 57 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen 312 F 15/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Köln vom 3.2.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (5.10.2004) 52.663,06 EUR beträgt; für die Zeit danach beträgt er bis 900 EUR (die bis dahin entstandenen Kosten).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Der Antragsgegner hatte sich in einem Prozessvergleich verpflichtet, ein bestimmtes Grundstück lastenfrei an die Antragstellerin zu alleinigem Eigentum zu übertragen. In Vollzug dessen übertrug der Antragsgegner das Grundstück an die Antragstellerin, allerdings nicht lastenfrei; es ruhte darauf noch eine Grundschuld i.H.v. 52.663,06 EUR. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld festzusetzen. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Antragsgegner seiner Verpflichtung nachgekommen und haben die Parteien sodann das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das AG hat den Gegenstandswert für das Verfahren nach § 888 ZPO auf 52.663 EUR (voller Wert der Hauptsache) festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, nach dessen Auffassung nur ein Bruchteil des Hauptsachewertes und insoweit auch nicht der Nennbetrag der Grundschuld, sondern nur der - geringere - valutierte Teil anzusetzen sei, also allenfalls 10.000 EUR Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

In erstinstanzlichen Verfahren betr. die Festsetzung von Zwangsgeldern gem. § 888 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr an, sondern eine Festgebühr von 15 EUR (GKG KV Nr. 2110), so dass es dementsprechend auch an einer speziellen Vorschrift hinsichtlich des Streitwertes fehlt. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG war daher der Gegenstandswert durch Beschluss selbständig festzusetzen. Dieser Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO, der hier noch anwendbar ist, weil der unbedingte Auftrag für das Zwangsgeldverfahren vor dem 1.7.2004 erteilt worden ist (§ 61 RVG).

Nach der vom Senat geteilten h.M. (OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 218; KG JurBüro 1973, 150; AnwKom-BRAGO/Wolf, § 57 BRAGO Rz. 80; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2004, § 3 ZPO Rz. 16 Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 888 Rz. 39; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 3 ZPO Rz. 70 Stichwort "Zwangsgeld"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 3 ZPO Rz. 144; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 3 ZPO Rz. 188; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl. Rz. 3510; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl. 1998, § 73 A.II; Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Stichwort "Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen" Rz. 1) bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach der Höhe des Zwangsgeldes, weil für dessen Bemessung neben dem Interesse des Gläubigers auch andere Umstände maßgebend sind, so z.B. die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Vornahme verweigert, sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Zudem fließt das beigetriebene Zwangsgeld nicht dem Gläubiger zu, sondern dem Staat.

Der Gegenstandswert bemisst sich vielmehr nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat, also nach dem Interesse, das der Gläubiger an der Vornahme der Handlung hat. Streitig ist insoweit allerdings, wie dieses Interesse zu bewerten ist. Während nach der einen Auffassung das Interesse des Gläubigers in der Regel dem der Hauptsache entspricht (so u.a. OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 218; KG JurBüro 1973, 150; wohl auch BayObLG NZM 2002, 489 [491]; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2004, § 3 ZPO Rz. 16; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 888 Rz. 39; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 3 ZPO Rz. 144; Thomas/Putzo, ZPO, 26....

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